Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wuͤnscht der Absender durch 
dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß 
er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm 
mitausnimmt. 
14) Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat sogleich nach Empfang der Uebenweisungsdepesche dieselbe 
dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrags er- 
folgt gegen Rückgabe der mit der Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungsdepesche. 
15) Für auf telegraphischem Wege übermittrlte Postamweisungen hat der Absender, neben der Postan- 
weisungsgebühr und neben der Gebühr für das Telegramm, die Expreßbestellgebühr für Besorgung der 
Depesche im Aufgabeorte vom Postbureau bis zur Telegraphenstation, wenn letztere sich nicht im Postge- 
bäude mitbefindet, nach dem Satze von 9 kr. zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht poste restante 
adressirt ist, sind für die expresse Abtragung des Postanweisungstelegramms an den Adressaten die für die 
expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (s. S. 14) einzuziehen. 
16) Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange Garantie geleistet, 
wie für Sendungen mit Werthdeklaration. 
B. Im innern Verkehr Württembergs 
17) bleibt bis auf Weiteres das bisherige Postanweisungssystem mit folgenden Abweichungen von 
dem — sub A für den Wechselverkehr bestimmten Verfahren fortbestehen. 
Im inländischen Verkehr werden Einzahlungen bis zum Betrage von 100 fl. zur Wiederauszah= 
lung an einen bestimmten Empfänger innerhalb des Landes im Wege der Postanweisung vermittelt. 
Zu den baaren Einzahlungen für den inländischen Verkehr werden Postanweisungscouverte ver- 
wendet, welche bei den Poststellen käuflich zu beziehen sind. (Wegen der Benützuug von Postanweisungs= 
cartons im innern Verkehr vergl. hienach.) 
In das Couvert kann ein Brief eingelegt werden. 
18) Für die Postanweisungen wird eine Gebühr erhoben, welche beträgt bei Zahlungen: 
bis 25 fl. einschließlich 3 kr., 
über 25 fl. bis 100 fl. einschließlich 6 kr. 
Außerdem ist der Betrag des tarifmäßigen Briesporto nach Gewicht und Entfernung zu entrichten. 
Die Postanweisungsgebühr nebst Briesporto wird von dem Absender mitlelst Verwendung des ent- 
sprechenden Anweisungscouverts entrichtet. 
19) Wenn der Stempelwerth des venvendeten Couverts zur Berichtigung der Anweisungsgebühr und 
des Briefporto nicht zureicht, so ist der fehlende Betrag von dem Aufgeber mittelst Aufklebung von Frei- 
marken auf das Couvert zu ergänzen. 
20) Es unterliegt keinem Anstand, die zunächst für den Wechselverkehr bestimmten Postanweisungscartons 
zu 7 kr. und 14 kr. Stempelwerth auch im innern Verkehr zu verwenden, ohne daß jedoch die — in den 
einzelnen Fällen höhere Taxe des Cartonformulars gegenüber vom Postanweisungscouvert zurückerstattet wird.
	        
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