228
Die absendende Postanstalt ist berechtigt, die Expreßbehandlung der Sendungen nach dem Land-
bestellbezirk der Bestimmungspostanstalt von der Hinterlegung eines dem Botenlohn entsprechenden Betra-
ges abhängig zu machen.
6) In sofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mitzuüberbringen hat, beträgt die Ex-
preßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen.
7) Wenn Briefpostsendungen mit dem Verlangen der Expreßbestellung im Briefkasten vorgefunden
werden, so tritt nur für diejenigen Sendungen das Expreßverfahren ein, welche vollständig — d. h. ein-
schließlich der Expreßgebühr mit Freimarken frankirt sind.
8. 15.
Nachzusendende Briefpostgegenstände.
1) Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts-
oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, ferner rekom-
mandirte Sendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrück-
lich getroffen hat.
2) Für die Nachsendung der genannten Briespostgegenstände findet
a) im Wechselverkehr der oben erwähnten Staaten einschließlich Luxemburg aus Anlaß der Nachsen-
dung ein weiterer Portoansatz nicht statt;
b) im innern Verkehr gilt im Allgemeinen derselbe Grundsatz wie ad a. Mit Rücksicht jedoch darauf,
daß im Inland außer der Brieftaxe von 3 kr. noch eine solche von 1 kr. (für Briefe auf eine
Enifernung von weniger als 2 Meilen) besteht, wird bestimmt, daß in denjenigen Fällen, in wel-
chen Briefe, beziehungsweise Postanweisungen innerhalb des Einkreuzer-Rayons an Postorte, welche
vom ersten Aufgabeorte 2 Meilen und darüber entfernt sind, nachgesendet werden, eine Nachtare
bis zum Giesammtbetrag des tarifmäßigen Porto von 3 kr. und 7 kr. bei frankirten Briefen und
Postanwelsungen (ber letzteren neben der Anweisungsgebühr) und von 7 kr. und 11 kr. bei unfran-
kirten Briefen stattfinden soll.
3) Nachzusendende rekemmandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung als rekom-
mandirt behandrlt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandationsgebühr Findet dabei nicht statt.
4) Wenn Postanweisungen des inneren Verkehrs aus Anlaß von Nachsendung in den Wechselverkehr
übergehen, so unterliegen dieselben einer Nachtaxe in dem Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr
festgesetzten Postanweisungegebühr nach Abzug der für den inneren Verkehr bereits erhobenen Gebühr noch
fehlt. Der Betrag wird gleich dem Briefporto durch Zutarirung eingezogen.
8. 16.
Unbestellbare Briefpostgegenstände.
Für die Rücksendung unbestellbarer Briespostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht angesegzt.
Der Beltrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist,
zurückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet nicht statt.