Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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2) Für die im Inlande erscheinenden wie für die aus anderen Ländern im Wege des Abonnements 
näch Würtlemberg kommenden Zeitungen wird ein Bestellgeld festgesetzt, welches von denjenigen Abon- 
nenten, die ihre Zeitungen von der Post selbst abholen oder durch einen Bevollmächtigten abholen lassen, 
an Stelle einer Gefachgebühr zu bezahlen ist. 
3) Das Zeitungsbestellgeld wird in gleicher Weise wie die Provision durch Einrechnung in den 
Abonnementspreis von den Abonnenten erhoben. · 
4) Das Zeitungsbestellgeld beträgt dem Jahre nach für Blätter, welche einmal wöchentlich oder selte- 
ner erscheinen, 10 kr., bei häufiger erscheinenden Blättern 10 kr. für jede wöchentliche Ausgabe, sonach 
bei 2 maligem Erscheinen in der Woche 20 kr. 
3 „ " „ „ „ 30 kr. 
und so fort. 
Wenn bei einer Zeitung das Hauptblatt und das Beiblatt abgesondert erscheinen, und so vom 
Verlagsorte aus versendet werden, so ist sowohl für das Haupt-, als für das Beiblatt Bestellgeld in 
Ansatz zu bringen. 
5) Für den innern württembergischen Verkehr ist bezüglich des Bestellgeldes bis auf Weiteres eine 
Ausnahme dahin zugestanden, daß das Maximum des Zeitungsbestellgelds den Betrag der Provision der 
betreffenden Zeilung nicht übersteigen darf. 
Sodann wird die Bestellgebühr für die dermalen innerhalb des Königreichs erscheinenden Zeitungen 
nur in soweit erhoben, als hiedurch der bisherige, d. h. der am 31. Dezember 1867 beslehende Abon- 
nementsepreis nicht erhöht wird. 
Dagegen treten bei einer künftigen Aenderung in den Verlagsbedingungen einer solchen inländi- 
schen Zeitung die oben bemerkten allgemeinen Bestimmungen über das Zeitungsbestellgeld in Wirksamkeit. 
8. 21. 
Nachsendung von Zeitungen. 
1) Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen als den Ort, fuͤr welchen 
er die Bestellung gemacht hat, so hat die Ueberweisung der Zeitung an den anderweitigen Bestimmungs- 
ort nach der Wahl des Abonnenten von der Postanstalt des Bestellungs= oder von der Postanstalt des 
Verlagsorts zuu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche 
Mittheilung zu machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet der Besteller dis zum Schlusse der 
Abonnementsperiode eine Gebühr von 35 kr. 
Im inländischen Verkehr darf diese Ueberweisungsgebühr die Hälfte des von dem Besteller be- 
zahlten Abonnementepreises nicht übersteigen. 
2) Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Gebiet in das andere vor, so ist 
die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung in Ansatz zu bringen. In sofern jedoch die 
Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgesunden hat, ist 
für die deßfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
	        
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