Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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3) Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern von einem 
Abonnenten direkt beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist für die Nachsendung die Zei- 
tungsprovision nach Maaßgabe der Bestimmungen der Ss. 18 und 19 vom Absender zu entrichten. 
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Versendung gelangenden Tausch- 
eremplare behandelt. 
8. 22. 
Rückerstattung von Abonnementsgeldern. 
Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Abonnementsperiode zu erscheinen aufhört, oder verboten wird, 
so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Nate 
der Zeitungsprovision, der vorausbezahlte Preis, soweit derselbe vom Verleger zum Ersatz gebracht wird, 
zurückzuerstatten. 
g. 23. 
Fremde Beilagen zu inländischen Zeitungen. 
Beilagen, welche nach Druck, Form und Papier nicht Bestandtheile der betreffenden inländischen 
Zeitung bilden, werden nur gegen eine Gebühr von 6 kr. für jedes Hundert befördert. Auf diese Weise 
können im Inlande auch Probenummern von Zeitungen versendet werden. 
Vierter Abschnitt. 
Fahrpost. 
8. 24. 
Eintheilung der Fahrpostsendungen. 
Zur Fahrpost gehören: 
Pakete mit und ohne Werthsdeklaration; 
Briefe mit deklarirtem Werth und 
Briefe mit Postvorschüssen. 
8. 25. 
Begleitbriefe. 
1) Jedem Pakete — d. i. jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme von Briesen mit deklarirtem Werth 
und von Briefen mit Postvorschuß — muß ein Begleitbrief beigegeben sein. Derselbe kann entweder 
aus einem förmlich verschlossenen Briese, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von an- 
gegebenem Werth beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch mindestens aus 
einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß. 
2) Der Begleitbrief soll das Gewicht von 1 Loth nicht übersteigen; dessen Besörderung erfolgt ohne 
besonderen Portoansatz. Die Beigabe eines Begleitbrieses zu Briefen mit deklarirtem Werth und zu 
Briesen mit Postvorschuß ist unzulässig.
	        
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