Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Schlußbestimmung. 
8. 38. 
Aufhebung älterer Verfügungen. 
Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860 tritt mit dem 31. Dezember d. J. außer Wirk- 
samkeit. 
Außerdem verlieren diejenigen Bestimmungen der Posttransportordnung vom 14. Juni 1861, sowle 
der Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 19. Dezember 1866, betreffend 
Erleichterungen des inländischen Postverkehrs, welche mit den vorstehenden Anordnungen im Widerspruch 
stehen, ihre Gültigkeit. 
Die Ausgabe einer neu bearbeiteten Posttransportordnung bleibt vorbehalten. 
Bezüglich der Landpost bleibt es bei den — für die einzelnen Oberamtsbezirke getroffenen Bestim- 
mungen, welche auch für die neuen Verhältnisse (Portotarife 2c.) angewendet werden. Ebenso werden 
die Anordnungen bezüglich der Fahrpostgegenstände für den Aufgabepostort (cf. S. 70 der Posttransport- 
Ordnung) ungeändert belassen. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1867. 
Varnbüler. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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