Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Besoldungen und A f svergütungen der in Stuttgart wohnenden 
Civildiener. (zu vergl. unten Ziffer 6, Absatz 4.) 
3) Zu Bestreitung der unmittelbar zu leistenden Zahlungen (zu vergl. 8. 4 der 
Verordnung vom 17. Juni 1822) erheben die Ministerialkassen nach Bedarf Baar- 
zuschüsse bei der Staatshauptkasse, ohne daß hiezu eine besondere Anweisung des Mini- 
steriums an die Staatshauptkasse erforderlich wäre. 
Die Ministerialkassen, sowie die für die einzelnen Staatsinstitute bestehenden be- 
sonderen Kassen (oben Ziffer 1) dürfen übrigens keine unverhältnißmäßig großen Kassen- 
vorräthe halten und es sollen beim Jahresrechnungsabschluß die wirklichen Einnahmen 
und die wirklichen Ausgaben sich ausgleichen, es soll also kein Kassenbestand sich ergeben. 
Wenn sich daher zeigt, daß zu Bestreitung der baaren Ausgaben die von der 
Staatshauptkasse bezogenen Baarzuschüsse nicht in ihrem vollen Umfange erforderlich 
sind, so ist der zuviel erhobene Betrag von Baarzuschüssen nach vorgängiger Rücksprache 
mit der Staatshauptkasse in die Verrechnung des nächsten Jahres zu übertragen. 
4) Die bei der Staatshauptkasse zur Zahlung angewiesenen Ausgaben (zu vergl. 
oben Ziffer 2 c.) mit Ausnahme der Besoldungen und Amtsaufwandsvergütungen sind 
der Ministerialkasse, wie bisher, wöchentlich aufzurechnen; wogegen die Ansgaben, welche 
auf ein Kameralamt zur Zahlung angewiesen werden (zu vergl. oben Ziffer 2 b.) der 
Ministerialkasse entweder speciell oder summarisch aufzurechnen sind. 
5) Die von den Kameralämtern speziell aufzurechnenden Zahlungen sind in ein 
Verzeichniß zu bringen, welches unter Beischluß der Anweisungen und der Quittungen 
bis zum 20. eines jeden Monats der betreffenden Ministerialkasse zu übergeben ist. 
Diesem Aufrechnungsverzeichniß ist eine für die Staatshauptkasse bestimmte Liefe- 
rungsurkunde und der Entwurf einer für das Kameralamt bestimmten Lieferungsquittung 
beizulegen. 
Wenn sich bei der Aufrechnung kein Anstand ergibt, so setzt die Ministerialkasse die 
aufgerechneten Posten unter der entsprechenden Rechnungsrubrik ins Hat und theilt die 
Lieferungsurkunde und den Entwurf der Lieferungsquittung der Staatshauptkasse mit, 
welch' letztere den Gesammtbetrag der Lieferungsurkunde unter der in derselben bezeich- 
neten Rubrik in Einnahme und den gleichen Betrag als eine Zahlung für das betreffende
	        
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