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solchen Thieren in derartige Berührung gekommen sind, daß hieraus eine An-
steckung erfolgt sein kann, müssen nach Anordnung und unter Aufsicht der Be-
zirkspolizeibehörde und unter Leitung des Thierarztes getödtet werden.
2) Die gefallenen oder getödteten Thiere müssen an dem hiefür von der Bezirks-
polizeibehörde eigens bestimmten Platze vollständig (mit Haut und Haar) und
mit kreuzweise durchschnittener Haut sechs Fuß tief unter Aufsicht des Thier-
arztes vergraben werden.
3) Das Gehöfte (Anwesen, Besitzung, Stall oder Standort), worin sich seuchekranke
oder mit solchen in Berührung gekommene Thiere befinden oder befunden haben,
muß nach folgenden Bestimmungen abgesperrt werden:
4) Ohne ortspolizeiliche Genehmigung darf
a) keinerlei Gegenstand aus dem verseuchten Gehöfte herausgebracht werden,
b) Niemand außer den Bewohnern das Gehäfte betreten,
c) Niemand dasselbe verlassen und im Falle erlangter Erlaubniß nur nach vor-
ausgegangener vollständiger Desinfection.
:8) Die Absperrung ist durch beeidigte Wächter oder durch Militär zu vollziehen.
C) An jedem verseuchten Gehöfte (Anwesen, Besitzung, Stall oder Standort) ist
eine Tafel mit der Aufschrift: „Rinderpest“ anzubringen, wofür die Ortspolizei-
behörde Sorge zu tragen hat.
S. 14.
Futter, Dünger, Streu und ähnliche Gegenstände müssen unmittelbar aus den
verseuchten Stallungen oder Standorten nach deren Leerung unter ortspolizeilicher
Aufsicht ohne Anwendung von Rindviehgespann außerhalb des Seucheortes und ab-
seits von Wegen und Weiden verbracht und daselbst sofort verbrannt oder vergraben
werden.
Abfälle während des Transportes sind sofort wieder aufzulesen.
Die betreffenden Gruben dürfen vor Ablauf von mindestens 3 Monaten nicht
wieder aufgegraben werden.
Futterstoffe und Streumaterialien, welche im Dunstkreise seuchekranker Thiere ge-
lagert waren, dürfen, wenn sie nicht vorher ohne Gefahr und ausreichend im Freien
gelüftet werden können, nur für Pferde im betreffeuden Gehöfte verwendet werden.
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