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Thierarztes ein Stück Rindvieh, Schaf oder Ziege tödten, abledern, verscharren
oder sonst wegschaffen.
10) Die Abhaltung von Vieh- und Krämermärkten am Seuchenorte ist verboten.
11) Jeder Erkrankungs- und jeder Todesfall eines Stückes Rindvieh, eines Schafes
oder einer Ziege muß unverzüglich der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
8. 18.
Als Ort gelten Städte, Flecken, Dörfer und sofern sie 600 Schritte von benach-
barten Ortschaften entfernt sind, auch Höfe, Weiler und einzelne Niederlassungen.
Wird ein verdächtiger Fall oder der wirkliche Ausbruch der Rinderpest in größeren
Städten oder in ausgedehnten Orten überhaupt nur an einzelnen Punkten constatirt, so
bleibt der Bezirkspolizeibehörde anheimgegeben, die Aufnahme des Viehstands, sowie die
Absperrungs- und Sicherungsmaßregeln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
und der Ausdehnung der Krankheit auf einzelne Theile der Stadt oder des betreffenden
Orts zu beschränken, wenn dieß ohne Gefahr geschehen kann.
8. 19.
Der Transport von Thieren und thierischen Rohstoffen auf der Eisenbahn durch
einen verseuchten Ort ist unter Beobachtung der bezirkspolizeilichen Schutzmaßregeln zu-
lässig.
§. 20.
Ist der Ausbruch der Rinderpest an einem Orte amtlich festgestellt, so bildet der
Umtreis von sechs Stunden vom Seuchenorte den Seuchengrenzbezirk, welcher von
der Bezirkspolizeibehörde erforderlichen Falls im Benehmen mit den übrigen hiebei etwa
betheiligten Behörden festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen ist und in welchem
Folgendes zu geschehen hat.
1) Jeder Viehbesitzer hat der Ortspolizeibehörde innerhalb 48 Stunden ein das Al-
ter, Geschlecht, die Farbe und die etwaigen Abzeichen jedes Thierstückes nachwei-
sendes Verzeichniß seines Rindviehstandes einzureichen.
2) Nach erfolgter Einreichung dieses Verzeichnisses ist jede durch Geburt, Veräuße-
rung, Ankauf oder auf andere Weise sich ergebende Veränderung in dem Vieh-
stande von jedem Besitzer binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde anzuzeigen