Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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und dabei im Falle des Ankaufs zugleich der Herkunftsort des angekauften Stü- 
ckes anzugeben. 
Jeder Erkrankungs= und jeder Todesfall eines Stückes Rindvieh, eines Schafes 
oder einer Ziege muß unverzüglich der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 
Alles gefallene Rindvieh ist da, wo es gefallen ist, bis auf weitere ortspolizeiliche 
Weisung zu belassen und jede Berührung desselben auszuschließen. 
Behufs der Constatirung der Krankheit kann von der Bezirkspolizeibehörde die 
Zerlegung jedes gefallenen Thieres angeordnet werden. 
Der Handel mit Rindvieh, insbesondere das Abhalten von Viehmärkten ist ver- 
boten. 
Nur ausnahmsweise darf der Handel mit Schlachtvieh oder zu dem als noth- 
wendig nachgewiesenen Besatz der Höfe mit Erlaubniß und unter Controle der 
Ortspolizeibehörde stattfinden. 
Ebenso darf der Handel mit Rauhfutter, Streumaterialien und Dünger nur 
im Falle dringenden Bedürfnisses mit Erlaubniß und unter Controle der Orts- 
pPolizeihörde stattfinden. 
6) Für Gemarkungen, welche an die verseuchten Orte anstoßen, ist der Weidetrieb 
bei zu besorgender (zefahr von der Bezirkspolizeibehörde zu untersagen. 
Alle Hunde, mit Ausnahme der Hirtenhunde während des Gebrauches, sind an- 
zulegen, sowie alle Katzen einzusperren. 
Die frei herumlaufenden Hunde und Katzen sind zu tödten. 
Im Ulmkreise von einer Stunde vom Seuchenorte ist auch das Federvieh ein- 
gesperrt zu halten, widrigenfalls es zu tödten ist. 
Erforderlichen Falls wird ein besonderes Zeichnen des im Senchengrenzbezirke 
befindlichen Viehs von dem Ministerium des Innern angeordnet werden. 
S. 21. 
Wenn mehrere nahe gelegene Orte verseucht sind, so ist die Ausdehnung des als 
verseucht zu erklärenden Bezirks und des Seuchengrenzbezirks mit Rücksicht auf die Noth- 
wendigkeit einer wirksamen Durchführung der Sperrmaßregeln von dem Ministerium 
des Innern festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen. 
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