Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 25. 
Zur Durchführung der angeordneten Absperrungs- und Sicherungsmaßregeln ist 
für zureichendes Aufsichtspersonal und nöthigenfalls für die Abordnung militärischer 
Hülfe Sorge zu tragen. 
8. 26. 
Bezüglich der aus Anlaß der Rinderpest entstehenden Kosten finden im All- 
gemeinen die Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom 14. Oktober 1830 An- 
wendung. 
Insofern nicht bereits in vorstehenden Paragraphen Bestimmungen hierüber getrof- 
fen sind, fallen den Betheiligten beziehungsweise den Gemeinden (§. 47 der Ministerial- 
Verfügung vom 14. Oktober 1830) insbesondere zur Last: 
1) die im Vollzuge des §. 6, Abs. 2; S. 7, L#it. A. Ziff. 8; S. 8, Lit. A. Ziff. 7; 
S. 9, Ziff. 1 und 2; §. 12, Ziff. 1, 3 und 8; §. 13, Ziff. 2; §. 14, §. 15 
und §. 17, Ziff. 8 erwachsenden Kosten; 
2) jene Kosten, welche in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die gegenwärtigen 
Vorschriften entstehen. 
§. 27. 
Beschwerden bei höheren Behörden gegen Anordnungen auf Grund vorstehender 
Bestimmungen kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. 
§. 28. 
Uebertretungen der in vorstehender Verordnung enthaltenen Vorschriften werden, so- 
weit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen etwas Anderes festsetzen, nach Maßgabe 
des Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839 geahndet. 
S. 29. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen auf- 
gehoben werden, tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung durch das Regierungsblatt 
in Wirksamkeit.
	        
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