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I. Die Kunstschule wird von der bisherigen nächsten Aufsicht der Kunstschule-
direktion enthoben und hinfort, gleich den anderen höheren Lehranstalten des Landes, un-
mittelbar unter die Aufsicht des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens gestellt,
womit zugleich eine ausgedehntere Verwaltung der Schule durch ihre eigenen Orgaue
(Direktor und Lehrerkonvent) verbunden wird.
Das Nähere hierüber, sowie über einige sonstige für zweckmäßig erkannte Neuerun-
gen an der Kunstschule findet sich in den in der Beilage A. enthaltenen neuen organi-
schen Bestimmungen dieser Anstalt angegeben.
II. In gleicher Weise wird die Verwaltung der Kunstsammlungen des
Staates (Gemäldegallerie, plastische Sammlung, Kupferstichsammlung), unter Ent-
hebung von der bisherigen nächsten Anfsichtsführung der Kunstschuledirektion, fortan der
unmittelbaren Aufsicht des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens unterstellt und
in Verbindung hiemit die Kompetenz der Sammlungsinspektoren in angemessener Weise
erweitert.
Das Nähere hierüber ist in dem unter Beilage B. angeschlossenen neuen Statut
über die Verwaltung der Kunstsammlungen des Staates enthalten.
III. Die seither der Kunstschuledirektion obgelegene Prädizirung von Beflis-
senen der höheren Kunst, welche sich behufs der Erlangung der Rechtswohlthat
einjähriger Militärdienstzeit einer Prüfung an der Kunstschule unterworfen ha-
ben, (vergl. Art. 32, Abs. 1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1843, betreffend die
Verpflichtung zum Kriegsdienste, Reg.-Bl. S. 331 und §. 123 der Vollziehungsinstruk-
tion hiezu vom 30. Dezember 1843, Reg. Bl. von 1844, S. 81), sowie die bisher eben-
falls von der Kunstschuledirektion besorgte Begutachtung von Gesuchen um Be-
willigung einer Staatsunterstützung aus dem sogenannten Kunstreise-
fonds geht für die Zukunft auf den Lehrerkonvent der Kunstschule über.
IV. Dagegen wird zur Berathung des Ministeriums des Kirchen-
und Schulwesens in Angelegenheiten der bildenden Künste bei dem Ministe-
rium selbst eine besondere Commissiorn eingesetzt.
Dieselbe hat die Bestimmung, das Ministerium sowohl bei wichtigeren Fragen der
Kunstlehranstalt, als auch bezüglich der Verwaltung der Kunstsammlungen, insbesondere
wenn es sich hiebei um Fragen von prinzipieller Bedeutung oder um Anschaffungen
außerhalb der Kompetenz der Sammlungsinspektoren handelt, mit ihrem technischen