Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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gutes Zeugniß haben, vom zweiten Semester an das Unterrichtsgeld ganz oder theilweise 
nachgelassen werden. 
g. 21. 
Hospitanten haben, wenn sie am Gesammtunterricht der Anstalt Theil nehmen, 
gleich den Schülern derselben Eintritts- und Unterrichtsgeld, im Falle der Theilnahme 
blos an einzelnen Fächern des praktischen oder theoretischen Unterrichts dagegen nur ein 
angemessenes Unterrichtsgeld zu entrichten. 
Auch hier findet Vorausbezahlung statt und ist Rückerstattung ausgeschlossen. 
8. 22. 
An bedürftige inländische Schüler der höheren Schulabtheilungen, welche sich nach 
Talent, Fleiß und Verhalten einer Staatsunterstützung würdig erwiesen haben, werden 
zur Fortsetzung ihrer Studien an der Anstalt Stipendien verliehen. 
8. 23. 
Zu Belebung des Fleißes der Schüler werden im Laufe eines Schuljahres in den 
verschiedenen Schulabtheilungen Konkurrenzarbeiten aufgegeben, und sodann die Ver- 
fasser der besten unter diesen Arbeiten mit Geldprämien bedacht. 
Das Nähere hierüber wird besonders festgesetzt. 
§. 24. 
Die im erforderlichen Falle in Anwendung zu bringenden Disciplinarmit-= 
tel sind: 
einfacher Verweis, durch den betreffenden Lehrer oder durch den Direktor der Anstalt, 
geschärfter Verweis, vor dem Lehrerkonvent, 
Entziehung des Genusses von Benefizien und Stipendien, (§. 20, 22.) 
Bedrohung mit dem Ausschlusse, 
Wirklicher Ausschluß aus der Anstalt, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer, oder 
für immer. 
8. 25. 
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt 
wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens von der Schule, 
wegen hartnäckigen Ungehorsams, 
wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen.
	        
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