Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 26. 
Am Ende eines jeden Schuljahrs findet eine öffentliche Ausstellung von 
Schülerarbeiten statt. 
8. 27. 
Diejenigen Zöglinge in den einzelnen Schulabtheilungen, welche sich durch ihre 
Fortschritte besonders hervorthun, werden je am Schlusse eines Schuljahres durch Zu- 
erkennung von Preisen, beziehungsweise durch Ertheilung von Belobungskarten 
ausgezeichnet. 
Das Nähere hierüber wird durch ein besonderes Statut festgesetzt. 
§. 28. 
Auf jeweiliges Verlangen, jedenfalls aber bei seinem ordentlichen Abgang von der 
Kunstschule, erhält jeder Schüler derselben ein Zeugniß über Sitten, Fleiß und 
Fortschritte. 
Die Auszeichnung eines Schülers durch Zuerkennung eines Preises oder Ertheilung 
einer Belobungskarte wird in den Zeugnissen besonders bemerkt. 
8. 29. 
Die längste Dauer des Verbleibens an der Kunstschule ist im Gan- 
zen auf 10 Jahre festgesetzt. 
8. 30. 
Die unmittelbare Verwaltung der Kunstschule wird von dem Direktor 
und dem Lehrerkonvent derselben besorgt. 
8. 31. 
Der Direktor, welcher den Rang auf der V. Stufe der Rangordnung hat, wird 
hiezu auf den Vorschlag des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens von Seiner 
Königlichen Majestät ernannt. 
Derselbe hat nach Außen die Schule in allen ihren Beziehungen, sowohl dem Pub- 
likum als den öffentlichen Behörden gegenüber, zu vertreten. 
Er ist aber auch für einen möglichst guten Stand derselben in Beziehung auf Un- 
terricht, Disziplin und ökonomische Verwaltung verantwortlich. 
Er verpflichtet das an der Anstalt angestellte Lehr-, Amts= und Dienstpersonal und 
führt die Aufsicht über dasselbe mit allen hieraus fließenden Befugnissen. 
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