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So namentlich
bei Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen und organischen Einrichtungen
der Anstalt,
bei Modifikationen im Lehrplan derselben,
bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung eines
Lehrers oder während der Erledigung einer Lehrstelle,
bei Besetzung erledigter Lehrstellen einschließlich der Fach- und Hülfslehrer, sowie
des Verwaltungsamtes und der niederen Dienste an der Schule,
bei Errichtung neuer Lehrstellen, Aemter oder niederer Dienste an der Schule, wie
bei der Veränderung oder Aufhebung der schon bestehenden,
bei Einführung neuer Unterrichtsmittel für die Schule, wie bei Aenderungen in
Absicht auf die schon bestehenden,
bei Festsetzung von Dienstvorschriften und Statuten über die Verwaltung und Be—
nützung der an der Schule vorhandenen Unterrichtsmittel, namentlich der Schulbibliothek,
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Bezug auf die Disziplin,
bei Rekursen gegen die eigenen Disziplinarverfügungen des Lehrerkonvents,
bei allen, Fragen, welche die der Kunstschule eingeräumten Lokalitäten betreffen,
bei Regulirung der Gehalte und etwaigen Nebenbezüge der Lehrer, Beamten und
niederen Diener der Anstalt,
bei Verleihung!" von Reiseunterstützungen an Lehrer der Anstalt aus den hiefür be-
stimmten Etatsmitteln,
bei Festsetzung der Beträge des Eintritts= und Unterrichtsgeldes und anderer etwa
von Angehörigen der Anstalt zu entrichtender Leistungen,
bei Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgeld über den oben festgesetzten Be-
trag hinaus,
bei Verleihung von Stipendien,
bei Entwerfung des jährlichen Verwaltungsetats und des dreijährigen Hauptetats
der Kunstschule, «
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener Aus-
gaben, wie andererseits von der Verwendung etwaiger bei der Verwaltung der Anstalt zu
Tage getretener Ueberschüsse.