Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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in Hohenheim bestehenden Disciplinarstatuten, zu deren Einhaltung sich jeder Studirende 
bei seinem Eintritt in die Anstalt unterschriftlich zu verpflichten hat, bezüglich des Schul- 
denwesens dieser Studirenden in der Hauptsache ganz gleichlautende Bestimmungen in 
die genannten Statuten aufgenommen worden; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird. 
Stuttgart den 5. Juli 1867. s« 
Golther. 
B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Branntwein, Bier und Tabak in Norddeutschland. 
Nachdem neuerdings die in den älteren Preußischen Provinzen bestehende Besteu- 
rung des Branntweins, Braumalzes und inländischen Tabaks in den im letzten Jahre 
mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen — mit einer vorübergehenden 
Modification hinsichtlich des größeren Theils des vormaligen Kurfürstenthums Hessen — 
eingeführt und nachdem zwischen Preußen und Oldenburg unterm # 0. April d. J. 
eine Uebereinkunft in Betreff gleicher Besteurung innerer Erzeugnisse 2c. getroffen, auch 
der Beitritt zu dieser Uebereinkunft von Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und 
Handelsverein verbundenen Staaten und Braunschweig erklärt worden ist, so ist nach 
einer Mittheilung des K. Preußischen Finanz-Ministeriums in Betreff der Uebergangs- 
abgabe und der Erstattung der inneren Steuer von Gegenständen der Eingangs gedach 
ten Art Nachstehendes angeordnet worden: 
1. Vom 15. Juli 1867 ab werden mit der zu Ziffer 2 bezeichneten Maßgabe 
die Vorschriften außer Wirksamkeit gesetzt, nach welchen zur Zeit bei dem Uebergange 
von Branntwein, Bier, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten von oder nach den älteren 
Preußischen Landestheilen, nach oder von den zu den Regierungsbezirken Wiesbaden 
und Kassel sowie zum ehemaligen Königreich Hannover gehörigen oder mit den letzteren 
in näherer Verbindung stehenden Braunschweigischen, Schaumburg-Lippeschen und Bre- 
mischen Gebietstheilen, ferner beim Verkehr zwischen diesen Gebietstheilen und beim
	        
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