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in Hohenheim bestehenden Disciplinarstatuten, zu deren Einhaltung sich jeder Studirende
bei seinem Eintritt in die Anstalt unterschriftlich zu verpflichten hat, bezüglich des Schul-
denwesens dieser Studirenden in der Hauptsache ganz gleichlautende Bestimmungen in
die genannten Statuten aufgenommen worden; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht wird.
Stuttgart den 5. Juli 1867. s«
Golther.
B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Branntwein, Bier und Tabak in Norddeutschland.
Nachdem neuerdings die in den älteren Preußischen Provinzen bestehende Besteu-
rung des Branntweins, Braumalzes und inländischen Tabaks in den im letzten Jahre
mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen — mit einer vorübergehenden
Modification hinsichtlich des größeren Theils des vormaligen Kurfürstenthums Hessen —
eingeführt und nachdem zwischen Preußen und Oldenburg unterm # 0. April d. J.
eine Uebereinkunft in Betreff gleicher Besteurung innerer Erzeugnisse 2c. getroffen, auch
der Beitritt zu dieser Uebereinkunft von Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und
Handelsverein verbundenen Staaten und Braunschweig erklärt worden ist, so ist nach
einer Mittheilung des K. Preußischen Finanz-Ministeriums in Betreff der Uebergangs-
abgabe und der Erstattung der inneren Steuer von Gegenständen der Eingangs gedach
ten Art Nachstehendes angeordnet worden:
1. Vom 15. Juli 1867 ab werden mit der zu Ziffer 2 bezeichneten Maßgabe
die Vorschriften außer Wirksamkeit gesetzt, nach welchen zur Zeit bei dem Uebergange
von Branntwein, Bier, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten von oder nach den älteren
Preußischen Landestheilen, nach oder von den zu den Regierungsbezirken Wiesbaden
und Kassel sowie zum ehemaligen Königreich Hannover gehörigen oder mit den letzteren
in näherer Verbindung stehenden Braunschweigischen, Schaumburg-Lippeschen und Bre-
mischen Gebietstheilen, ferner beim Verkehr zwischen diesen Gebietstheilen und beim