Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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in  Hohenheim  bestehenden  Disciplinarstatuten,  zu  deren  Einhaltung  sich  jeder  Studirende
bei  seinem  Eintritt  in  die  Anstalt  unterschriftlich  zu  verpflichten  hat,  bezüglich  des  Schuldenwesens
  dieser  Studirenden  in  der  Hauptsache  ganz  gleichlautende  Bestimmungen  in
die  genannten  Statuten  aufgenommen  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird.

Stuttgart  den  5.  Juli  1867.  s«
Golther.

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Branntwein,  Bier  und  Tabak  in  Norddeutschland.

Nachdem  neuerdings  die  in  den  älteren  Preußischen  Provinzen  bestehende  Besteurung
  des  Branntweins,  Braumalzes  und  inländischen  Tabaks  in  den  im  letzten  Jahre
mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheilen  —  mit  einer  vorübergehenden
Modification  hinsichtlich  des  größeren  Theils  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  —
eingeführt  und  nachdem  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  unterm  #  0.  April  d.  J.
eine  Uebereinkunft  in  Betreff  gleicher  Besteurung  innerer  Erzeugnisse  2c.  getroffen,  auch
der  Beitritt  zu  dieser  Uebereinkunft  von  Sachsen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsverein  verbundenen  Staaten  und  Braunschweig  erklärt  worden  ist,  so  ist  nach
einer  Mittheilung  des  K.  Preußischen  Finanz-Ministeriums  in  Betreff  der  Uebergangsabgabe
  und  der  Erstattung  der  inneren  Steuer  von  Gegenständen  der  Eingangs  gedach
ten  Art  Nachstehendes  angeordnet  worden:

1.  Vom  15.  Juli  1867  ab  werden  mit  der  zu  Ziffer  2  bezeichneten  Maßgabe
die  Vorschriften  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  nach  welchen  zur  Zeit  bei  dem  Uebergange
von  Branntwein,  Bier,  Tabaksblättern  und  Tabaksfabrikaten  von  oder  nach  den  älteren
Preußischen  Landestheilen,  nach  oder  von  den  zu  den  Regierungsbezirken  Wiesbaden
und  Kassel  sowie  zum  ehemaligen  Königreich  Hannover  gehörigen  oder  mit  den  letzteren
in  näherer  Verbindung  stehenden  Braunschweigischen,  Schaumburg-Lippeschen  und  Bremischen
  Gebietstheilen,  ferner  beim  Verkehr  zwischen  diesen  Gebietstheilen  und  beim