Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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I.  Ausbezahlung  der  Einstandskautionen.

1)  Die  zur  Ablösung  kommenden  Kautionsschuldscheine  für  Einsteher  des  beurlaubten
  Standes  werden,  wenn  das  nach  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des
Kriegswesens  vom  19.  März  1853  (Reg.-Bl.  S.  128)  erforderliche  Zeugniß  der  Heimathsbehörde
  darüber,  daß  der  Ausfolge  und  Ausbezahlung  der  Einstandskaution  kein
Hinderniß  im  Wege  stehe,  beigebracht  ist,  von  den  Regimentsquartiermeisterämtern  den
Kameralämtern,  im  Todesfalle  des  Einstehers  oder  bei  einer  angezeigten  Ueberschuldung
aber  den  betreffenden  Oberamtsgerichten  ausgefolgt.

Die  Regimentsquartiermeister  haben  auf  dem  Schuldscheine  zu  beurkunden,
daß  von  Seiten  der  Militärbehörde  der  Ausfolge  der  Kaution  kein  Hinderniß  entgegenstehe;
  auch  haben  sie  den  Tag,  mit  welchem  die  Verzinsung  des  Kautionskapitals  aufhört,
auf  dem  Schuldscheine  zu  bemerken.  Wenn  das  Kautionskapital  vor  Ablauf  dieses  Termins
  bezahlt  wird,  so  ist  das  Zinsratum  nur  bis  zum  Tage  der  Zahlung  zu  berechnen
und  zu  bezahlen.

Etwaige  Ansprüche  des  Einstellers  an  das  Kapital,  ferner  die  ausnahmsweise  auf
die  Einstandskautionen  vorgemerkten  Schuldforderungen  zum  Zwecke  der  Erwerbung  von
Grundeigenthum  und  anderen  Realitäten  (Gesetz  vom  12.  Januar  1853  und  Verfügung
vom  19.  März  1853,  Reg.-Bl.  S.  128),  sowie  die  von  der  Heimathsbehörde  des  Einstehers
  etwa  angezeigten  weiteren  Verbindlichkeiten  desselben  sind  von  dem  Regimentsquartiermeisteramte
  auf  dem  Schuldscheine  zu  bemerken  und  daß  dieß  geschehen  im  Kautionsbuche
  unter  Angabe  des  Tages,  an  welchem  diese  Bemerkung  auf  dem  Schuldschein
gemacht  worden  ist,  vorzutragen.

Die  Kameralämter  haben  den  Empfang  der  Kautionsinstrumente  den  betreffenden
Regimentsquartiermeisterämtern  auf  den  ihnen  zugeschickten  Quittungsentwürfen  zu  bescheinigen
  und  bilden  diese  Bescheinigungen  einen  Beleg  der  Kautionenbücher.

Anmerkun
Der  Gleichförmigkeit  wegen  haben  die  Regimentsquartiermeisterämter  die  Ablösungsurkunde  auf  dengenigen
  Schuldscheinen,  welche  nicht  an  die  Oberamtsgerichte  auszufolgen  fin,  solgendermaßen  zu  projektiren:

Den  Empfang  vorstehenden  Kautionslapitals  aut·...··..  300  fl.
sowie  des  Zinsratums  vdvo  biss
..  auf  .  .  Tage  inttttii:ii  „  fl.
Zusammen  —  ·
bescheint
..·.  den.....·....

Der  Einsteher:
T.

Zur  Beglaubigung  dieser  Unterschrift:
K.  Kameralont