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Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt,
noch darf die Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähn-
licher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem geeignetem Stoffe
von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein.
4) Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs-
orts den Vermerk: „Proben (Muster)“ enthalten.
Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare,
die Numern und
die Preise.
Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, siatt auf der
Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.
Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mit-
theilungen oder Vermerke irgendwelcher Art enthalten.
5) Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzu-
hängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wie-
derum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von
Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem Ver-
sendungsobjekt zuläßig.
S. 5.
Postanweisungen.
1) Durch die württembergischen Poststellen (Briefpost-Expeditionen) werden Einzah-
lungen bis zum Betrage von —: 100 fl. zur Wiederauszahlung an einen bestimmten
Empfänger innerhalb des Landes im Wege der Postanweisung vermittelt.
2) Die Einzahlung in kassenmäßigen Geldsorten erfolgt durch den Absender
bei der Poststelle des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die
Poststelle des Bestimmungsorts.
In Orten ohne Poststelle wird die Einzahlung von den Landpostboten übernommen.
3) Die baaren Einzahlungen dürfen für den inländischen Verkehr nur auf Post-
anweisungen gemacht werden. Hiezu werden gedruckte Couverte verwendet, welche
bei den Poststellen zu beziehen sind.