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Zum gleichen Zwecke hat von jeder Trauung in solchen Orten, wo kein Rabbine
sich befindet, der auswärtige, die Trauung vollziehende Rabbine dem mit der Führung
der Standesbücher betrauten Pfarrer Anzeige zu machen.
8. 4.
Bei Uebersiedlungen von Israeliten in andere Orte des Königreichs, sowie bei
Auswanderungen von Israeliten hat der Ortsvorsteher, welcher hievon amtliche Kunde
erhält, dem betreffenden Buchführer des Familien-Registers — Rabbinen oder Pfar-
rer — eine schriftliche Anzeige zu machen, damit dieser in den Stand gesetzt ist, seinen
Eintrag in das Familien-Register zu machen, und dem Buchführer des neuen Wohn-
orts unter Mittheilung eines Auszugs aus dem Familien-Register die abgegangenen
Personen zu übergeben.
§. 5.
Israeliten, welche neben dem hebräischen Vornamen später einen deutschen anneh-
men oder diesen ändern, haben hievon dem betreffenden Rabbinen, beziehungsweise Pfar-
rer Behufs der Vormerkung in den Standesbüchern Anzeige zu machen.
S. 6.
Die Führung dieser Bücher hat von dem damit Betrauten unentgeltlich zu geschehen,
wogegen er für die Ausstellung eines Geburts-, Trau= oder Todtenscheines, sowie für
die Fertigung eines Auszugs aus dem Familien-Register zu Privatzwecken die vorschrifts-
mäßige Gebühr in Anspruch nehmen kann.
S. 7.
Von der ordnungsmäßigen Führung der Geburts-, Ehe= und Todten-Register, so-
wie des Familien-Registers der Israeliten haben sich, insoweit diese Bücher von den
Rabbinen geführt werden, die Bezirks-Polizeibeamten bei ihren Ruggerichten durch
genaue Einsichtnahme und Vergleichung dieser Bücher zu überzeugen, wobei etwaige
Mängel sofort abzustellen, bedeutendere Ordnungswidrigkeiten aber der den Rabbinen
vorgesetzten Dienstbehörde zur weiteren Einleitung anzuzeigen sind.
Die Aufsicht über die Führung der Standesbücher der Israeliten durch die christ-
lichen Geistlichen wird, wie seither, von den betreffenden Dekanen geführt.
Stuttgart, den 19. Oktober 1867.
Geßler. Golther.