Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Zum gleichen Zwecke hat von jeder Trauung in solchen Orten, wo kein Rabbine 
sich befindet, der auswärtige, die Trauung vollziehende Rabbine dem mit der Führung 
der Standesbücher betrauten Pfarrer Anzeige zu machen. 
8. 4. 
Bei Uebersiedlungen von Israeliten in andere Orte des Königreichs, sowie bei 
Auswanderungen von Israeliten hat der Ortsvorsteher, welcher hievon amtliche Kunde 
erhält, dem betreffenden Buchführer des Familien-Registers — Rabbinen oder Pfar- 
rer — eine schriftliche Anzeige zu machen, damit dieser in den Stand gesetzt ist, seinen 
Eintrag in das Familien-Register zu machen, und dem Buchführer des neuen Wohn- 
orts unter Mittheilung eines Auszugs aus dem Familien-Register die abgegangenen 
Personen zu übergeben. 
§. 5. 
Israeliten, welche neben dem hebräischen Vornamen später einen deutschen anneh- 
men oder diesen ändern, haben hievon dem betreffenden Rabbinen, beziehungsweise Pfar- 
rer Behufs der Vormerkung in den Standesbüchern Anzeige zu machen. 
S. 6. 
Die Führung dieser Bücher hat von dem damit Betrauten unentgeltlich zu geschehen, 
wogegen er für die Ausstellung eines Geburts-, Trau= oder Todtenscheines, sowie für 
die Fertigung eines Auszugs aus dem Familien-Register zu Privatzwecken die vorschrifts- 
mäßige Gebühr in Anspruch nehmen kann. 
S. 7. 
Von der ordnungsmäßigen Führung der Geburts-, Ehe= und Todten-Register, so- 
wie des Familien-Registers der Israeliten haben sich, insoweit diese Bücher von den 
Rabbinen geführt werden, die Bezirks-Polizeibeamten bei ihren Ruggerichten durch 
genaue Einsichtnahme und Vergleichung dieser Bücher zu überzeugen, wobei etwaige 
Mängel sofort abzustellen, bedeutendere Ordnungswidrigkeiten aber der den Rabbinen 
vorgesetzten Dienstbehörde zur weiteren Einleitung anzuzeigen sind. 
Die Aufsicht über die Führung der Standesbücher der Israeliten durch die christ- 
lichen Geistlichen wird, wie seither, von den betreffenden Dekanen geführt. 
Stuttgart, den 19. Oktober 1867. 
Geßler. Golther.
	        
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