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Art. 13.
Verhältniß der Kriegsreserve und der Landwehr.
a) Im Kriege. «
Kriegsreserve und Landwehr werden von der Zeit an, wo das altive Heer oder ein
Theil desselben auf den Kriegsfuß gesetzt ist, gleich dem aktiven Heere nach Maßgabe
des Bedürfnisses verwendet und haben während ihrer Verwendung gleiche Rechte und
Pflichten mit den Mannschaften des aktiven Heeres.
Art. 14.
b) Im Frieden.
Während das aktive Heer sich auf dem Friedensfuß befindet, sind die Mannschaften
der Kriegsreserve und Landwehr — mit Ausnahme der Landwehrstämme — in ihre
Heimath entlassen und an der Einrichtung eines eigenen Hausstandes durch Verheira-
thung, Ansäßigmachung oder selbstständigen Erwerbsbetrieb nicht behindert.
Sie haben sich aber nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und gegebenen Be-
fehle jeweilig zu kurzen Waffenübungen einzufinden und unterstehen während dieser Zeit
für militärische Vergehen der militärischen Gerichtsbarkeit.
Diese Waffenübungen dürfen während der Dienstzeit in der Kriegsreserve nicht über
zweimal, je mit höchstens achtwöchiger Dauer, und während der Dienstzeit in der Land-
wehr ebenfalls nicht mehr als zweimal, je mit höchstens vierzehntägiger Dauer, vorge-
nommen werden. Jede Einberufung eines Kriegsreservisten oder Landwehrmannes zum
Dienst zählt ihm für eine Uebung.
Art. 15.
Aufruf der Kriegsreserve und der Landwehr.
Der Aufruf der Kriegsreserve und der Landwehr zur Aufstellung der Streitmacht
auf den Kriegsfuß geschieht durch eine unter Gegenzeichnung der Vorstände sämmtlicher
Ministerien zu erlassende Königliche Verordnung, die Einberufung zu den Waffenübungen
durch eine Verfügung des Kriegsministeriums.
Art. 16.
Stärke des Heeres und Art seiner Ergänzung.
Die Stärke des Heeres wird mit den Ständen je für eine Etatsperiode besonders
verabschiedet. Aus ihr ergibt sich die Zahl der Rekruten, welche zur Deckung des Ab-
gangs im Heer alljährlich in das aktive Heer einzutreten haben.