Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Mannschaft zu übernehmen, jedoch ist der freiwillig eintretende Ersatzreservist (Art. W, 
Abs. 3) nach Ablauf der Dienstzeit seiner Geburtsaltersklasse, im Falle er bereits drei 
Jahre gedient hat, aus dem Heeresverband zu entlassen, sofern er nicht nach Art. 33 
freiwillig im aktiven Heere fortzudienen beabsichtigt. 
Art. 22. 
Fortsetzung. 
In Kriegszeiten ist es gestattet, die Dienstverbindlichkeit auf Kriegsdauer zu be- 
schränken. — Der solcherweise freiwillig geleistete Dienst wird an der gesetzlichen Dienst- 
zeit in Abzug gebracht, wenn den vor dem Aufruf seiner Altersklasse Eingetretenen in 
der Folge die Reihe der Aushebung treffen sollte. 
II. Freiwillige mit Einjähriger Dienstzeit. 
Art. 23. 
Recht zu Einjähriger Dienstzeit im aktiven Heere. 
Zu Einjährigem freiwilligem Dienst im aktiven Heere mit der Ermächtigung, die 
Waffengattung und den Truppentheil selbst zu wählen, sind berechtigt: Jünglinge, welche 
eine allgemeine wissenschaftliche oder eine höhere künstlerische Bildung besitzen. 
Die näheren Bestimmungen hierüber, insbesondere auch über die Art des Nach- 
weises dieser Bildung, bleiben der Verordnung vorbehalten. 
Art. 24. 
· Fortsetzung. 
Ebenso kann gewerblichen Arbeitern und Landwirthen, welche sich über eine höhere 
Ausbildung ausweisen, wenn es die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse erheischt, 
die Berechtigung zum Einjährigen freiwilligen Dienst ertheilt werden. 
Art. 25. 
Bedingung der Ermächtigung zum Einjährigen Dienst. 
Die Ermächtigung zum Einjährigen Dienst ist in beiden Fällen (Art. 23 und 24) 
an die Bedingung geknüpft, daß der Freiwillige sich während der Dauer seiner Ein- 
jährigen Dienstzeit aus eigenen Mitteln bekleidet und verpflegt. 
Im Fall er eine reitende Waffengattung wählt, hat er für die Benützung und für 
den Unterhalt des Pferdes eine angemessene Vergütung zu leisten.
	        
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