Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 26. 
Fortsetzung. 
Bei dem Nachweis besonderer Bedürftigkeit und Würdigkeit können unbemittelte zu 
Einjährigem freiwilligem Dienst berechtigte junge Männer mit Bewilligung des Kriegs- 
ministeriums in die Verpflegung und Bekleidung der Truppentheile aufgenommen werden. 
Art. 27. 
Erkenntniß über die Ermächtigung zu Einjährigem freiwilligem Dienst. 
Ueber die Ertheilung der Ermächtigung zu Einjährigem Dienste erkennt der Ober- 
rekrutirungsrath (Art. 44). Die mit der Einwilligung der Eltern oder der Vormünder. 
versehenen Gesuche können von dem Tage, an welchem der Bittsteller das siebenzehnte 
Lebensjahr vollendet, bis zu dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem derselbe 
das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, eingereicht werden. 
Der Eintritt in das aktive Heer kann vom zurückgelegten siebenzehnten Jahr an 
erfolgen. . 
Ueber die Tauglichkeit dieser Freiwilligen entscheidet, wenn ihr Dienstantritt vor 
der Musterung ihrer Altersklasse erfolgt (Art. 29, Abs. 4), im Falle der Beanstandung 
der Oberrekrutirungsrath. 
Art. 28. 
Fortsetzung. 
Den Einjährigen freiwilligen Dienst können, soferne sie nach Art. 23 hiezu be- 
rechtigt sind, Studirende der Medicin in Militärspitälern, Kandidaten der Thierheil- 
kunde als Assistenten der Regimentspferdeärzte ableisten, wenn sie vor der obersten 
militärärztlichen Behörde die genügende Befähigung hiezu nachweisen. 
Während ihrer Dienstzeit in der Kriegsreserve und Landwehr sind sie alsdann im 
Falle einer Mobilmachung der Einberufung als Militärärzte und als Thierärzte bei 
dem aktiven Heere unterworfen. 
Art. 29. 
Dienstantritt des zum Einjährigen Dienst Ermächtigten. 
Der zum Einjährigen freiwilligen Dienst Ermächtigte kann in Friedenszeiten seinen 
Dienstantritt bis zum Ablauf desjenigen Jahres, in welchem er sein dreiundzwanzigstes 
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