Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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reserve über, als die Altersklasse, welcher sie durch vorzeitigen Dienstantritt oder 
durch Theilnahme an der Musterung (Art. 29, Abs. 4) angehören, in dieser dienst- 
pflichtig ist. 
Art. 32. 
Verhältniß der Einjährigdienenden im Krieg. 
Nach erfolgter Feldaufstellung wird die Ermächtigung zum Einjährigen Dienst 
nicht mehr ertheilt. ç 
Auch haben im Falle einer solchen Diejenigen, denen jene Ermächtigung schon zu- 
vor ertheilt worden ist, sofort in den Dienst einzutreten. 
III. Kapitulanten. 
Art. 33. 
Freiwilliges Fortdienen im aktiven Heere. 
Wer seine Dienstzeit im aktiven Heere bereits erfüllt hat, kann mit Zustimmung 
der Militärbehörde freiwillig fortdienen, oder falls er bereits aus dem aktiven Heere 
getreken ist, und das acht und dreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, freiwillig 
wieder eintreten, und in beiden Fällen die Dienstzeit — jedoch nicht unter zwei Jah- 
ren — selbst bestimmen. 
Der so geleistete freiwillige Dienst wird zutreffenden Falls an der gesetzlichen Kriegs- 
reserve-, beziehungsweise Landwehrdienstzeit abgerechnet. 
Unteroffiziere, welche zwölf Jahre im aktiven Dienste sind, haben bei sonst entspre- 
chender Qualification das Recht, auf unbestimmte Zeit in ihren Truppentheilen fort- 
zudienen. 
Art. 34. 
Festhaltung tüchtiger Unteroffiziere im aktiven Heere. 
Ueberdieß sorgt der Staat für die Festhaltung tüchtiger Unteroffiziere im aktiven 
Heere durch Gewährung von Zulagen und durch die vorzugsweise Berücksichtigung der- 
selben mit Anstellung in angemessenen Civilstellen, so daß letztere in der Regel nur 
mit Unteroffizieren besetzt werden.
	        
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