Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Dritter Abschnitt. 
Jährliche Aushebung zur Ergänzung des aktiven Heeres. 
Erstes Kapitel. 
Von der aufzurufenden Altersklasse, den Aushebungsbezirken und dem 
zu stellenden Contingente. 
Art. 35. 
Altersklasse, welche der Aushebung unterliegt. 
Zur jährlichen Aushebung wird diejenige Altersklasse aufgerufen, welche im ersten 
Jahre der Dienstpflicht steht. 
Die Jünglinge dieser Altersklasse heißen Militärpflichtige. 
Art. 36. 
Pflichtigkeitsverhältniß eingewanderter Ausländer. 
Ausländer, welche während der ersten zwei Jahre der Dienstzeit derjenigen Alters- 
klasse, welcher sie als Inländer angehört hätten, nach Württemberg einwandern, werden 
zur nächsten Jahresaushebung beigezogen und wenn sie die Reihe trifft, mit dem Rest 
der Dienstzeit ihrer Altersklasse im aktiven Heere zur Erfüllung der Kriegsdienstpflicht 
angehalten, worauf sie mit dieser in die Kriegsreserve und in die Landwehr übergehen. 
Später eingewanderte, im kriegsdienstpflichtigen Alter stehende Ausländer werden 
der Ersatzreserve zugetheilt (Art. 18, Ziff. 4). 
Art. 37. 
Aushebungsbezirke. Gemeinde= und Bezirksangehörigkeit in Absicht auf Militärpflicht. 
Jedes Oberamt bildet einen Aushebungsbezirk. 
Die Gemeinde= und Bezirksangehörigkeit in Absicht auf Militärpflicht aber ist von 
dem Wohnsitz der Eltern in der Art abhängig gemacht, daß jeder in dem Orte aufzu- 
zeichnen und in dem Bezirk zur Aushebung beizuziehen ist, wo der Vater seinen Wohn- 
sitz aufgeschlagen oder den letzteren zur Zeit seines Todes oder seiner Auswanderung 
beziehungsweise seines Wegzugs in's Ausland gehabt hat. 
Wenn die Mutter den Vater überlebt, oder wenn der Vater ohne die Mutter weg-
	        
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