Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Musterungstermine (vergl. übrigens Art. 55) ausgeblieben ist, er würde denn schon im 
Militärdienste stehen oder durch Erkenntniß des Bezirks= beziehungsweise Oberrekru- 
tirungsraths als untauglich ausgeschieden oder nach Art. 49 von dem Erscheinen entbun- 
den oder nach Art. 93 als entschuldigt zu betrachten sein. 
Der Ungehorsame soll neben dem Verluste der aus der gezogenen Loosnummer fol- 
genden Berechtigung mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen gestraft werden. 
Art. 89., 
Widerspenstigkeit der Militärpflichtigen und deren Strafen und Folgen. 
Als widerspenstig ist, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt werden 
kann, zu behandeln: 
1) wer, nachdem er bei der Musterung abwesend gewesen ist, sich innerhalb der 
ersten dreißig Tage nach gedachtem Termine vor seiner Behörde nicht stellt; 
2) Derjenige, welcher bei der Musterung zwar erschienen, aber, nachdem er zum 
Contingent bezeichnet worden ist, der Einreihung durch Entwelchung oder sonst 
auf eigenmächtige Weise sich entzieht. 
Art. 90. 
Fortsetzung. 
Den widerspenstigen Militärpflichtigen trifft neben dem Berluste der aus der gezo- 
genen Loosnummer folgenden Berechtigung Kreisgefängniß-bis zu drei Monaten. 
Die Strafe der Widerspenstigkeit ist nach den besonderen [Umständen des Falles 
und mit Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit auszumessen. 
Als besonders erschwerender Umstand gilt es, wenn der Pflichtige sich zur Zeit 
eines bevorstehenden Kriegs oder während der Dauer eines solchen der# Dienstpflicht ent- 
zogen hat. 
Art. 91. 
Fortsetzung. 
Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen der Abwesenden wird durch Verfügung 
des Oberrekrutirungsraths mit Beschlag belegt und nicht eher freigegeben, bis die in 
Absicht auf ihre Person zu treffende Verfügung in Vollzug gesetzt oder bis nach ihrem 
Ableben das Recht der Erbfolge eingetreten ist (vergl. Art. 94).
	        
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