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Art. 426.
Wenn die Beweisaufnahme in außerdeutschen Staaten erfolgen soll, so kann dem
Beweisführer das Schreiben, in welchem das Ersuchen um Beweisaufnahme enthalten
ist, auch von Amtswegen zur eigenen Besorgung übergeben werden. In diesem Falle
ist dem Beweisführer eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren die über die Beweisauf-
nahme gefertigte Urkunde dem Prozeßgerichte vorgelegt werden muß (Art. 271 Abs. 1
und 272 Abs. 1 und 2).
Die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes findet auch Anwendung, wenn die Be-
weisaufnahme nach den Gesetzen des Landes, in welchem sie erfolgen soll, bei den Lan-
desbehörden von dem Beweisführer selbst zu beantragen ist.
In gleicher Weise kann auch in andern Fällen, in welchen der sofortigen Beweis-
aufnahme Hindernisse in der Beschaffenheit eines Beweismittels entgegenstehen, dem Be-
weisführer eine Frist zur Beseitigung dieser Hindernisse bestimmt werden, nach deren
fruchtlosem Ablauf der Verlust des Beweismittels für die Instanz eintritt.
Art. 427.
Jede Partei ist schuldig, die Kosten der von ihr beantragten Beweisaufnahme vorzu-
schießen (Art. 133 Abs. 1). Das Gericht kann die vorgängige Hinterlegung des muth-
maaßlichen Kostenbetrags anordnen. So lange dieser Anordnung nicht Folge geleistet
wird, findet die Beweisaufnahme nicht statt, und wird die Ladung der betreffenden Zeugen
oder Sachverständigen im Anstand gelassen.
Auch kann der Gegner des Beweisführers verlangen, daß demselben noch eine Frist
zur Hinterlegung des Kostenvorschusses anberaumt werde, deren Versäumung den Aus-
schluß der betreffenden Beweismittel für die Instanz nach sich zieht (Art. 271 Abs. 1,
272 Abs. 1 und 2).
Gegen die Anordnung der Hinterlegung eines Kostenvorschusses findet kein Rechts-
mittel statt.
" Art. 428.
Ist ein Mitglied des Prozeßgerichts mit der Beweisaufnahme beauftragt worden
und an der Vollziehung dieses Auftrages verhindert, so bestimmt der Vorsitzende ein
anderes Mitglied des Gerichts.
Ergeben sich in der Folge Gründe, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes
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