Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 468. 
Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder 
einem andern Gerichte übertragen werden: 
1) wenn die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle zur Ausmittlung der 
Wahrheit dienlich erscheint; 
2) wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß die Beweisaufnahme vor dem 
Prozeßgerichte sehr schwierig oder sehr zeitraubend sein werde; 
3) wenn der Zeuge an dem Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder 
in größerer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält. 
Ist der Zeuge außer Stande, vor dem mit der Beweisaufnahme betrauten Richter 
zu erscheinen, so erfolgt die Vernehmung in der Wohnung des Zeugen. 
Gegen die Verfügung, wodurch die eine oder andere Abhör des Zeugen angeordnet 
wird, steht dem Zeugen kein Rechtsmittel zu. 
Art. 469. 
Mitglieder des Königlichen Hauses werden, ohne Anwesenheit der Parteien, in 
ihrer Wohnung durch den Vorstand des Obertribunals vernommen und vereidet. 
Art. 470. 
Die Vorladung der Zeugen verfügt das Gericht, beziehungsweise das Gerichts- 
mitglied, welches die Abhör vorzunehmen hat. 
Die Vorladung erfolgt unter Anwendung der Art. 234—239, 241—243; sie muß, 
wenn nicht wegen Dringlichkeit etwas Anderes verfügt wird, mindestens drei Tage vor 
der Tagfahrt zugestellt werden. 
Art. 471. 
Die Vorladung muß enthalten: 
1) die Bezeichnung der Parteien; 
2) die Bezugnahme auf die richterliche Verfügung, welche die Vernehmung anordnet; 
3) die Thatsachen, welche in der Beweisverfügung als Gegenstand der Vernehmung 
bezeichnet sind; 
4) Ort und Zeit der Vernehmung; 
5) die Hinweisung auf die für den Fall des Auöbleibens gesetzlich angedrohten 
Strafen. 
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