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Art. 483.
Vor der Vernehmung hat der Zeuge, wenn nicht seine Beeidigung als unzulässig
sich darstellt oder beide Parteien auf die Beeidigung verzichten, den Eid dahin zu leisten:
die Wahrheit aussagen zu wollen, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahr-
heit, ohne Haß, Gunst, Menschenfurcht oder Ansehen der Person.
Ist die Vernehmung ausnahmsweise (Art. 486) der Beeidigung vorangegangen, so
schwört der Zeuge:
daß er die Wahrheit ausgesagt habe, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahr-
heit, ohne Haß, Gunst, Menschenfurcht oder Ansehen der Person.
Art. 484.
Die Ableistung des Eids geschieht von jedem Zeugen besonders. Sie erfolgt münd-
lich, indem der Richter die Eidesworte vorspricht.
Der Zeuge hebt dabei die rechte Hand empor und fügt die Worte an:
ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.
Stumme müssen die ihnen vorzulegende Eidesformel durchlesen und unterzeichnen,
Taube haben dieselbe abzulesen.
Statt des Eides leistet derjenige, welchem es mit Rücksicht auf sein religiöses Be-
kenntniß gesetzlich gestattet ist, denselben abzulehnen, ein Gelöbniß in der Form, welche
nach jenem Bekenntniß an die Stelle des Eides tritt.
Das Gleiche findet auch auf Ausländer Anwendung, welchen nach den Gesetzen
ihres Landes mit Rücksicht auf ihre religiösen Grundsätze die förmliche Eidesleistung
erlassen ist, vorausgesetzt, daß die bezügliche Vorschrift und ihre Angehörigkeit zu der
betreffenden Religionsgesellschaft gerichtskundig ist, oder von dem Zengen rechtzeitig
bescheinigt wird.
Art. 485.
Personen, welche zur Zeit ihrer Vernehmung das Alter von sechszehn Jahren noch
nicht zurückgelegt haben, deßgleichen solche, welche wegen Meineids (Art. 227—231 des
Strafsgesetzbuchs) rechtskräftig verurtheilt oder vor ein Kreis= oder Schwurgericht verwie-
sen worden sind, oder bei welchen nicht der volle Vernunftgebrauch vorhanden ist, dür-
fen nicht als Zeugen beeidigt werden.
Sie werden unbeeidigt vernommen.