Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1684 — 
2) die Bezeichnung des Grundes, aus welchem die Wiederaufnahme beantragt wird, 
sowie der hierauf bezüglichen neuen Thatsachen und Beweismittel; 
3) ein bestimmtes Gesuch, in welchem anzugeben ist, in wie weit das angefochtene 
Urtheil aufzuheben sei. 
Der Mangel der unter 1—3 bezeichneten Erfordernisse bleibt, vorbehältlich der Be- 
stimmung des Art. 762, ohne Einfluß auf die wirksame Erhebung der Wiederauf- 
nahmeklage. 
Wenn das Oberamtsgericht für die Wiederaufnahmeklage zuständig ist, so kann 
dieselbe zu Protokoll erklärt werden (Art. 622). 
Art. 760. 
Durch die Erhebung der Wiederaufnahmeklage wird die Vollstreckung des Urtheils 
nur dann gehemmt, wenn durch die Wiederaufnahme des Verfahrens die Leistung eines 
Eides verhindert werden soll. 
. Das Gericht kann jedoch, wenn die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu er- 
setzenden Schadens vorhanden ist, auf Antrag verfügen, daß die Vollstreckung gegen 
Sicherheitsleistung aufgehoben oder einstweilen eingestellt werde, oder daß die Fortsetzung 
der Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfinden solle. 
Hinsichtlich des Beschwerderechts findet der Art. 689 Anwendung. 
Art. 761. 
Auf die Verhandlung der Wiederaufnahmeklage finden, soweit der gegenwärtige 
Titel nicht etwas Anderes bestimmt, die Vorschriften über das Verfahren in derjenigen 
Instanz Anwendung, in welcher jene zu verhandeln ist. 
In so weit auf die Akten des früheren Verfahrens zurückzugehen ist, wird der erfor- 
derliche Vortrag von einem Gerichtsmitgliede in der Sitzung erstattet. 
Art. 762. 
Gründe der Wiederaufnahme, welche in der Klagschrift (Art. 759) nicht angegeben 
sind, können später nur in sofern geltend gemacht werden, als zur Zeit ihrer Geltend- 
machung die im Art. 758 bestimmten Fristen noch nicht abgelaufen sind. 
Art. 763. 
Die Partei, gegen welche die Wiederaufnahme beantragt wird, ist berechtigt, bei der 
erneuerten Verhandlung der Hauptsache neue Thatsachen und neue Beweismittel in dem- 
selben Umfang geltend zu machen, wie dieses in der Berufungsinstanz nach Maaßgabe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.