Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 171a — 
9) gegen Verfügungen, durch welche das persönliche Erscheinen einer Partei ange- 
ordnet wird (Art. 202, 309); die Beschwerde gegen Verfügungen der letzteren Art 
kann jedoch nur darauf gestützt werden, daß die Partei nicht oder zur Zeit nicht 
im Stande sei, zu erscheinen. 
Art. 771. 
Die Beschwerde ist in allen Fällen, in welchen das Gesetz sie als „s ofortige“ 
Beschwerde bezeichnet, deßgleichen in den Fällen des Art. 770 Ziff. 6—9 an eine zwei- 
wöchige Frist von Zustellung der beschwerenden Verfügung an gerechnet, sonst aber an 
keine Frist gebunden. 
Art. 772. 
Die Beschwerde wird bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten werden will, 
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erhoben. Bei den Oberamtsgerichten kann die- 
selbe zu Protokoll erklärt werden. 
Das Gericht hat die Beschwerde, wenn es nicht selbst Abhilfe gewähren will und 
kann, binnen einer Woche dem Beschwerdegerichte mit seiner Aeußerung vorzulegen. 
Art. 773. 
In dringenden Fällen kann die Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegerichte 
erhoben werden. 
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine Aeußerung des Untergerichts 
einfordern, auch eine bedingte oder unbedingte vorläufige Verfügung erlassen. 
Art. 774. 
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde hemmt, vorbehältlich der gesetzlich bestimmten 
Ausnahmen, in allen Fällen, in welchen sie an eine Frist gebunden ist, das weitere Ver- 
fahren des Untergerichts und die Vollstreckung der beschwerenden Verfügung. 
Auch wo diese Wirkung nicht kraft Gesetzes eintritt, kann das Beschwerdegericht die 
einstweilige Einstellung des Verfahrens beziehungsweise der Vollstreckung verfügen. 
Art. 775. 
Das Beschwerdegericht entscheidet in der Regel in berathender Sitzung. 
Ist die angefochtene Verfügung auf den Antrag eines Betheiligten erlassen worden, 
so muß derselbe vor der Entscheidung gehört werden. 
Diese Vernehmung kann auf schriftlichem Wege erfolgen.
	        
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