Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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soweit die im Art. 4 Abs. 1 bezeichneten Einnahmen nicht hinreichen, aus den Mitteln 
des Epidemiefonds bestritten. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 20. Februar 1868. 
Karl. 
Der Minister des Jnnemn: Auf Befehl des Königs: 
Geßler. Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Befugnisse des Nebenzollamts I. zu Ravensburg. 
Das Nebenzollamt I. zu Ravensburg, welches mit zwei Beamten besetzt und 
mit den erforderlichen Niederlageräumen versehen ist, hat mit Wirkung vom 1. März 1868 
ab die erweiterte Befugniß zum unbeschränkten Begleitscheinwechsel erhalten und 
kann daher in Zukunft auch Begleitscheine I. über solche Waaren erledigen, welche bei 
dem Ausstellungsamte einer speciellen Revision noch nicht unterlegen haben. 
Stuttgart den 26. Februar 1868. 
Renner. 
/öVVA 
6 e druckt be i G. Ha a s e (bri ’i
	        
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