Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

1934 — 
Ein Urtheil hat auch alsdann zu ergehen, wenn der Beklagte der Klage statt ge- 
geben hat. 
Die ferneren die Wechselexecution betreffenden Beschlüsse werden von dem Prozeß- 
gericht in berathender Sitzung gefaßt. 
Art. 865. 
Das Urtheil ist ohne Rücksicht auf Einspruch oder Berufung sofort nach erfolgter 
Verkündigung vollstreckbar. 
Das Gericht kann jedoch auf Antrag des Beklagten, wenn dieser gegen das Urtheil 
rechtzeitig Einspruch oder statthafte Berufung eingelegt hat, verfügen, daß der Küger 
Sicherheit leiste oder der Beklagte den Schuldbetrag hinterlege. 
Dasselbe kann auf Antrag des Beklagten verfügt werden, wenn Einreden oder Dup- 
liken zum besonderen Verfahren verwiesen sind. Jedoch ist in einem solchen Falle die 
vom Kläger etwa bestellte Sicherheit wieder aufzuheben, beziehungsweise die vom Verur- 
theilten hinterlegte Summe an den Kläger zu verabfolgen, wofern nicht der Verurtheilte 
binnen zehn Tagen von der Rechtskraft des Wechselerkenntnisses an sich darüber aus- 
weist, daß er den zu besonderer Ausführung verwiesenen Anspruch bei dem zuständigen 
Gerichte geltend gemacht habe. 
Hinsichtlich des Beschwerderechts wegen verfügter oder nicht verfügter Sicherheits- 
leistung oder Hinterlegung kommt der Art. 686 Abs. 1 zur Anwendung. 
Art. 866. 
Wegen der zum besonderen Verfahren verwiesenen Einreden oder Dupliken kann 
der Beklagte den Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren fortsetzen, übrigens zu diesem 
Zwecke nur die im Wechselurtheile vorbehaltenen Einreden und Dupliken geltend machen. 
Insoweit sich in dem besonderen Verfahren ergibt, daß der im Wechselprozesse gel- 
tend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das in diesem Rechtsstreite ergangene Urtheil 
aufzuheben, die Klage abzuweisen, der Kläger zum vollen oder theilweisen Ersatze der 
durch den Wechselprozeß verursachten Kosten zu verurtheilen, auch die Zurückgabe des 
vom Beklagten gezahlten oder hinterlegten Betrages anzuordnen. 
Art. 8067. · 
Der Kläger kann bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung vom Wechselpro- 
zesse abstehen, um seine Klage im ordentlichen Verfahren zu verfolgen. 
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