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Fünfter Theil.
Das Verfahren vor den Ortgegerichten.
Titel XIV.
Art. 877.
Die Besctzung der Gemeinderäthe als Ortsgerichte wird durch die Gesetze über die
Gemeindeverfassung bestimmt.
In größeren Städten kann zur selbstständigen Ausübung der dem Ortsvorsteher
bezüglich der streitigen Rechtspflege (vergl. auch Art. 308) obliegenden Amtsverrichtungen
die Anstellung eines besonderen Gemeindebeamten aus der Zahl der zum Richteramte
befähigten Rechtsgelehrten von den bürgerlichen Collegien mit Zustimmung des Justiz-
ministeriums beschlofsen werden.
Die Wahl desselben liegt dem Gemeinderath ob. Uebrigens finden in Bezug auf
die Uebertragung der streitigen Rechtspflege an eine Abtheilung des Gemeinderaths die
bestehenden Vorschriften auch fernerhin mit der Abänderung Anwendung, daß die Ab-
theilung des Gemeinderaths für Streitsachen mindestens aus einem Vorstande und zwei
Gemeinderathsmitgliedern zu bestehen hat. Die Vorschrift des Art. 18 des Gesetzes
vom 6. Juli 1849 wird hiedurch theilweise abgeändert.
Art. 878.
Klagen, deßgleichen alle andern Anträge, welche eine Verhandlung erheischen, können
schriftlich eingereicht oder mündlich bei dem betreffenden Gemeindebeamten zu Protokoll
angemeldet werden.
Derselbe erläßt sofort an beide Parteien unter Mittheilung einer Abschrift der Klage
oder des Klag ldungsprotokolls Ladung zur mündlichen Verhaudlung (Art. 885).
Auch kann er unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 3 fl. Ladung zu einer die
mündliche Verhandlung vorbereitenden Tagfahrt (Vorverhandlung) ergehen lassen.
Art. 879.
Der Rechtsstreit wird mündlich vor dem erkennenden Gerichte verhandelt.
Die Verhandlungen sind nach Maaßgabe der Art. 188—190 öffentlich.
Art. 880.
Hinsichtlich der Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte und der Zuziehung