Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 197. — 
Fünfter Theil. 
Das Verfahren vor den Ortgegerichten. 
Titel XIV. 
Art. 877. 
Die Besctzung der Gemeinderäthe als Ortsgerichte wird durch die Gesetze über die 
Gemeindeverfassung bestimmt. 
In größeren Städten kann zur selbstständigen Ausübung der dem Ortsvorsteher 
bezüglich der streitigen Rechtspflege (vergl. auch Art. 308) obliegenden Amtsverrichtungen 
die Anstellung eines besonderen Gemeindebeamten aus der Zahl der zum Richteramte 
befähigten Rechtsgelehrten von den bürgerlichen Collegien mit Zustimmung des Justiz- 
ministeriums beschlofsen werden. 
Die Wahl desselben liegt dem Gemeinderath ob. Uebrigens finden in Bezug auf 
die Uebertragung der streitigen Rechtspflege an eine Abtheilung des Gemeinderaths die 
bestehenden Vorschriften auch fernerhin mit der Abänderung Anwendung, daß die Ab- 
theilung des Gemeinderaths für Streitsachen mindestens aus einem Vorstande und zwei 
Gemeinderathsmitgliedern zu bestehen hat. Die Vorschrift des Art. 18 des Gesetzes 
vom 6. Juli 1849 wird hiedurch theilweise abgeändert. 
Art. 878. 
Klagen, deßgleichen alle andern Anträge, welche eine Verhandlung erheischen, können 
schriftlich eingereicht oder mündlich bei dem betreffenden Gemeindebeamten zu Protokoll 
angemeldet werden. 
Derselbe erläßt sofort an beide Parteien unter Mittheilung einer Abschrift der Klage 
oder des Klag ldungsprotokolls Ladung zur mündlichen Verhaudlung (Art. 885). 
Auch kann er unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 3 fl. Ladung zu einer die 
mündliche Verhandlung vorbereitenden Tagfahrt (Vorverhandlung) ergehen lassen. 
Art. 879. 
Der Rechtsstreit wird mündlich vor dem erkennenden Gerichte verhandelt. 
Die Verhandlungen sind nach Maaßgabe der Art. 188—190 öffentlich. 
Art. 880. 
Hinsichtlich der Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte und der Zuziehung
	        
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