— 1994 —
Art. 886.
Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden und darf Thatumstände,
welche von den Parteien nicht geltend gemacht worden sind, nicht als Grundlage der
Entscheidung benützen.
Dasselbe kann jedoch von Amtswegen Augenschein einnehmen, Sachverständige und
Zeugen hören, auch die in der Ortsregistratur verwahrten auf die Sache bezüglichen
Urkunden den Parteien vorlegen.
Der Betrag eines zu ersetzenden Schadens kann, selbst mit Umgehung einer Be-
weisaufnahme, nach billigem Ermessen des Gerichts festgesetzt werden.
Art. 887.
Der Kläger, welcher an der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagfahrt
ausbleibt, wird mit seiner Klage zurückgewiesen (vergl. Art. 388) und kann dieselbe
nicht erneuern, ehe er dem Beklagten die verursachten Kosten ersetzt hat.
Erneuert der Kläger die Klage, so wird er mit 1 bis 5 fl. Geldbuße bestraft,
wenn er sein Ausbleiben an der früheren Tagfahrt nicht genügend zu entschuldigen vermag.
Art. 888.
Erscheint der Beklagte an der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagfahrt
nicht, so wird der Klagbitte gemäß, soweit solche rechtlich begründet erscheint, erkannt.
Artt. 889.
Ist ausnahmsweise eine besondere Tagfahrt zur Beweisaufnahme anberaumt wor-
den und erscheint eine Partei hiebei nicht, so geht die Beweisaufnahme gleichwohl vor sich.
Die ausbleibende Partei, welche Beweismittel hätte vorlegen sollen, wird damit
ausgeschlossen. In beiden Fällen wird sofort nach der Lage der Sache das Urtheil gefällt.
Art. 890.
Die Parteien sind bis zur Urtheilsverkündigung in der Nachholung von Angriffs-,
Vertheidigungs= und Beweismitteln unbeschränkt. Doch fallen der Partei, welche durch
neues Vorbringen die Anberaumung einer weiteren Tagfahrt veranlaßt, die Kosten der-
selben zur Last.
Art. 891.
Der wesentliche Inhalt der Anträge der Parteien und der thatsächlichen Begrün-
dung derselben, dann der etwaigen Zeugenaussagen, sowie der Beschlüsse des Gerichts
wird zu Protokoll genommen.