Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1994 — 
Art. 886. 
Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden und darf Thatumstände, 
welche von den Parteien nicht geltend gemacht worden sind, nicht als Grundlage der 
Entscheidung benützen. 
Dasselbe kann jedoch von Amtswegen Augenschein einnehmen, Sachverständige und 
Zeugen hören, auch die in der Ortsregistratur verwahrten auf die Sache bezüglichen 
Urkunden den Parteien vorlegen. 
Der Betrag eines zu ersetzenden Schadens kann, selbst mit Umgehung einer Be- 
weisaufnahme, nach billigem Ermessen des Gerichts festgesetzt werden. 
Art. 887. 
Der Kläger, welcher an der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagfahrt 
ausbleibt, wird mit seiner Klage zurückgewiesen (vergl. Art. 388) und kann dieselbe 
nicht erneuern, ehe er dem Beklagten die verursachten Kosten ersetzt hat. 
Erneuert der Kläger die Klage, so wird er mit 1 bis 5 fl. Geldbuße bestraft, 
wenn er sein Ausbleiben an der früheren Tagfahrt nicht genügend zu entschuldigen vermag. 
Art. 888. 
Erscheint der Beklagte an der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagfahrt 
nicht, so wird der Klagbitte gemäß, soweit solche rechtlich begründet erscheint, erkannt. 
Artt. 889. 
Ist ausnahmsweise eine besondere Tagfahrt zur Beweisaufnahme anberaumt wor- 
den und erscheint eine Partei hiebei nicht, so geht die Beweisaufnahme gleichwohl vor sich. 
Die ausbleibende Partei, welche Beweismittel hätte vorlegen sollen, wird damit 
ausgeschlossen. In beiden Fällen wird sofort nach der Lage der Sache das Urtheil gefällt. 
Art. 890. 
Die Parteien sind bis zur Urtheilsverkündigung in der Nachholung von Angriffs-, 
Vertheidigungs= und Beweismitteln unbeschränkt. Doch fallen der Partei, welche durch 
neues Vorbringen die Anberaumung einer weiteren Tagfahrt veranlaßt, die Kosten der- 
selben zur Last. 
Art. 891. 
Der wesentliche Inhalt der Anträge der Parteien und der thatsächlichen Begrün- 
dung derselben, dann der etwaigen Zeugenaussagen, sowie der Beschlüsse des Gerichts 
wird zu Protokoll genommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.