Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— D0la — 
Der Gemeinderath kann in der schriftlichen Aeußerung, welche er über die Nichtig- 
keitsklage abzugeben hat (Art. 744 Abs. 1), die Bezeichnung der Thatumstände, welche 
er für zugestanden, erwiesen oder unerwiesen angenommen hat (Art. 892), vervoll- 
ständigen; er kann hiezu geeigneten Falls von dem Oberamtsgerichte aufgefordert werden. 
. Art. 896. 
Erscheint die Nichtigkeitsklage begründet, so wird durch Urtheil, gegen welches ein 
Rechtsmittel nicht zulässig ist, das Verfahren und Urtheil des Ortsgerichts aufgehoben 
und der Rechtsstreit nunmehr als ein vor dem Oberamtsgericht in erster Instanz an- 
hängiger behandelt. 
Wird die Nichtigkeitsklage verworfen, so kommen die Bestimmungen des Art. 752 
Abs. 1 und 2 zur Anwendung; doch kann hiegegen eine Nichtigkeitsklage in Gemäßheit 
der Vorschriften des Titels JAXIV bei dem Kreisgericht erhoben werden, wenn sie 
darauf gegründet wird, daß der Gegenstand des Streits nach Maaßgabe der Vorschristen 
des Titels II der Gerichtsbarkeit des Gemeinderaths entzogen sei. 
Art. 897. « 
Die Wiederaufnahmeklage gegen rechtskräftige Urtheile findet auch gegen Urtheile 
der Ortsgerichte bei diesen selbst nach Maaßgabe der Bestimmungen des Titels XXAXV 
Anwendung. Art. 808 
rt. . 
Im Laufe des Rechtsstreits können die Parteien wegen Verweigerung oder Ver- 
zögerung der Rechtspflege, wegen gesetzwidrigen Verfahrens oder ungebührlicher Behand- 
lung Beschwerde bei dem Oberamtsgericht erheben. 
Beschwerde findet ferner gegen Bescheide des Gemeinderaths statt, durch welche 
derselbe sich für unzuständig oder für zuständig erklärt, oder eine Partei oder deren Ver- 
treter als nicht prozeßfähig zurückweist; in diesen Fällen kann, jedoch nur gegen einen 
die Unzuständigkeit des Gemeinderaths oder die mangelnde Prozeßfähigkeit einer Partei 
oder ihres Vertreters aussprechenden Beschluß des Oberamtsgerichts beziehungsweise 
Kreisgerichts Beschwerde nöthigenfalls bis zum Obertribunal erhoben werden (vergl. 
übrigens Art. 26—29). 
Endlich ist Beschwerde gegen Strafverfügungen zulässig; diese Beschwerde muß 
binnen drei Tagen von Eröffnung der Strafverfügung an bei dem Gemeinderath münd- 
lich zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden.
	        
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