— 2014 —
tigten und Verpflichteten, der Schuldgrund, der Gegenstand und die Zeit der Leistung
erhellen, sind nach Eintritt der Verfallzeit in gleicher Weise wie inländische Urtheile voll-
streckbar, wofern sie zugleich die Erklärung des Schuldners enthalten, daß er sich im
Fall der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit der sofortigen Vollstreckung unterwerfe.
Die Erkennung der Vollstreckung (Art. 900) und die Entscheidung darüber, ob die
Einwendungen gegen die Statthaftigkeit der Vollstreckung eine hemmende Wirkung haben
(Art. 902), kommt dem Richter erster Instanz zu, welcher für die Klage auf Erfüllung
der betreffenden Verbindlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen zuständig ist.
Art. 904.
Hangt die Fälligkeit der Forderung aus einer executorischen Urkume (Art. 903)
außer dem Zeitablaufe noch von einer sonstigen Thatsache ab, oder ist seit der Errich-
tung der Urkunde eine Veränderung in der Person des Berechtigten oder Verpflichteten
vor sich gegangen, so muß der Eintritt der bezüglichen Umstände durch eine weitere
öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, bevor auf Vollstreckung erkannt wird.
Von hemmender Wirkung sind nur solche Einwendungen des Schuldners, welche
die gesetzlichen Erfordernisse des Vollstreckungsverfahrens auf Grund executorischer Ur-
kunden betreffen (Art. 903, 904 Abs. 1), oder welche auf Thatumstände gestützt werden,
die erst nach der Errichtung der Urkunde eingetreten sind.
Diese Einwendungen müssen, soweit überhaupt ihr Beweis dem Schuldner obliegt,
sofort bescheinigt werden; auch sind nach Abfluß der Zahlungsfrist (Art. 1—3 des
Excentionsgesetzes vom 13. November 1855) solche Einwendungen, falls sie innerhalb
derselben hätten vorgebracht werden können, ausgeschlossen.
Im Uebrigen gelten siungemäß die Bestimmungen der Art. 900—902, sowie hin-
sichtlich einer etwaigen Sicherheitsleistung des Gläubigers die Vorschrift des Art. 94
des Exccutionsgesetzes vom 15. April 1825.
Art. 905.
Die Bestimmungen der Art. 900—902 sind auch auf Bescheide über Kostenfest-
stellung anwendbar, gegen welche Gegenvorstellung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht
erhoben worden ist (Art. 152).
Art. 906.
Die Verfügung der Vollstreckung ausländischer Urtheile steht nach Maaßgabe der
Art. 11, 12 den Oberamtsgerichten zu perge auch Art. 770 Ziff. 3).
907.
Die Zustellung der im Sennh74 ergehenden Verfügungen erfolgt an
den Schuldner nach Vorschrift der Art. 234—243