Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 345 — 
Theilnehmer an derselben strafbaren That, geübte Verbrecher und Leute von besserem 
Leumund, Ungebildete und Gebildete in demselben Gefängniß verwahrt werden. 
Schriftlicher und mündlicher Verkehr der Gefangenen mit Angehörigen und andern 
Personen unterliegt, soweit nicht das Verhältniß des Vertheidigers (Art. 213) und des 
Beichtvaters eine Ausnahme begründet, gerichtlicher Beaufsichtigung. 
Art. 107. 
Ein Gefangener darf nicht mit Fesseln belegt werden, wofern er nicht durch sein 
Benehmen gegründeten Anlaß zu der Besorgniß gibt, daß sein Absehen auf Gewalt an 
Personen oder Sachen oder auf Entweichungsversuche gerichtet sei. 
Bewegung in freier Luft ist dem Gefangenen wo möglich täglich zu gestatten. 
Art. 108. 
Solchen Gefangenen, welche durch eigene Mittel oder die Unterstützung Dritter in 
den Stand gesetzt sind, sich eine bessere Kost und Bekleidung und eine bequemere Lager- 
stätte zu verschaffen, soll hierin nichts in den Weg gelegt werden. 
Art. 109. 
Gefangenen, die sich beschäftigen wollen, ist jede Beschäftigung zu gestatten, die mit 
der Hausordnung verträglich erscheint, es wäre denn, daß von dem Gefangenen Mißbrauch 
der Beschäftigungsmittel zu Entweichungsversuchen oder zur Selbstverletzung erwartet 
werden müßte. 
Art. 110. 
Der Gefangenwärter soll mit den Gefangenen keine Unterredung über Gegen- 
stände der Untersuchung pflegen. 
Weder er noch ein Mitgefangener darf zur Ausforschung von Gefangenen benützt 
werden. 
Die Uebertretung dieser Vorschriften hat strenge Ahndung im Disciplinarwege zur 
Folge. 
Art. 111. 
Den Gefangenwärter, der sich eigenmächtiger Gewaltübungen gegen einen Gefangenen 
schuldig macht, trifft eine namhafte Ordnungsstrafe, auch wenn der Art. 435 des Straf- 
gesetzbuches nicht anwendbar ist. 
Art. 112. 
Ungebührliches Benehmen der Gefangenen kann, wofern es sich nicht als eine ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.