Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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durch  Anfhissen  einer  hellbrennenden  Laterne  mit  weißem  Glase  zu  geben.  Gleicher
Zeichen  hat  sich  der  Nachenführer,  welcher  Personen  nach  einem  Boote  anfahren  will,
zu  bedienen.

Bei  Annäherung  eines  Nachens  an  ein  Dampfboot  muß  die  Maschine  desselben  so
zeitig  stille  gestellt  und  bei  der  Abfahrt  desselben  so  spät  wieder  in  Bewegung  gesetzt
werden,  daß  der  Nachen  keine  gefährlichen  Schwankungen  erleidet.

Der  Führer  eines  Schiffes  hat  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  Passagiere  während  der
Fahrt  auf  dem  Schiffe  möglichst  beguem,  gefahrlos  und  so  untergebracht  werden,  daß
die  Schiffsmannschaft  in  ihren  dienstlichen  Verrichtungen  von  den  Reisenden  nicht  gehindert
  ist.

Besondere  Vorschriften  hinsichtlich  des  Transports  einiger
Waarenartikel.
Art.  14.

A.  Die  Verführung  von  Schießpulver  als  Fracht  mittelst  der  Dampfschiffe  ist
unbedingt  untersagt.  Segel=  und  Ruderschiffe  dürfen  Pulver  nur  in  sorgfältiger,  das
Ausstreuen  verhindernder  Verpackung  mit  deutlicher  Bezeichnung  des  Inhalts  übernehmen.
  Stoffe  oder  Fabrikate,  welche  sich  von  selbst  entzünden  können,  dürfen  niemals
mit  Pulver  zusammengeladen  werden.  6

Für  das  Ein=  und  Auöladen  des  Schießpulvers  in  Mengen  von  über  10  Pfund
wird  die  Hafenbehörde  den  betreffenden  Schiffen  mit  besonderer  Rückficht  auf  die  Anwesenheit
  von  geheizten  Dampfschiffen  die  geeigneten  Stellen  in  oder  außer  dem  Hafen
anweisen.

Auf  solche  Schiffe,  welche  mehr  als  10  Pfund  Schießpulver  geladen  haben,  ist
eine  schwarze  Wimpel  aufzustecken  und  insofern  das  Pulver  nicht  in  einem  angehängten
Nachen  nachgeführt  wird,  das  Tabakrauchen  zu  unterlassen.  Auf  solchen  Schiffen  darf
ferner  kein  offenes  Feuer  unterhalten  werden;  auch  haben  sie  Dampfschiffen  und  anderen
Schiffen,  auf  welchen  Feuer  brennt,  wo  möglich  über  dem  Winde  auszuweichen.  Die
begegnenden  Schiffe  werden  unter  dem  Winde  ausweichen  und  in  der  Nähe  des  Schiffes,
  welches  Pulver  führt,  sich  jeder  feuergefährlichen  Handlung  enthalten.  Pulver  führende
  Schiffe  dürfen  nicht  in  der  unmittelbaren  Nähe  andererer  Schiffe  oder  bewohnter
Gebände  anlegen.

B.  Die  Zusammenladung  von  ungereinigtem  Petroleum  mit  Stoffen  oder
Fabrikaten,  welche  sich  von  selbst  entzünden  können,  ist  unbedingt  untersagt.