46
durch Anfhissen einer hellbrennenden Laterne mit weißem Glase zu geben. Gleicher
Zeichen hat sich der Nachenführer, welcher Personen nach einem Boote anfahren will,
zu bedienen.
Bei Annäherung eines Nachens an ein Dampfboot muß die Maschine desselben so
zeitig stille gestellt und bei der Abfahrt desselben so spät wieder in Bewegung gesetzt
werden, daß der Nachen keine gefährlichen Schwankungen erleidet.
Der Führer eines Schiffes hat auch dafür zu sorgen, daß Passagiere während der
Fahrt auf dem Schiffe möglichst beguem, gefahrlos und so untergebracht werden, daß
die Schiffsmannschaft in ihren dienstlichen Verrichtungen von den Reisenden nicht gehindert
ist.
Besondere Vorschriften hinsichtlich des Transports einiger
Waarenartikel.
Art. 14.
A. Die Verführung von Schießpulver als Fracht mittelst der Dampfschiffe ist
unbedingt untersagt. Segel= und Ruderschiffe dürfen Pulver nur in sorgfältiger, das
Ausstreuen verhindernder Verpackung mit deutlicher Bezeichnung des Inhalts übernehmen.
Stoffe oder Fabrikate, welche sich von selbst entzünden können, dürfen niemals
mit Pulver zusammengeladen werden. 6
Für das Ein= und Auöladen des Schießpulvers in Mengen von über 10 Pfund
wird die Hafenbehörde den betreffenden Schiffen mit besonderer Rückficht auf die Anwesenheit
von geheizten Dampfschiffen die geeigneten Stellen in oder außer dem Hafen
anweisen.
Auf solche Schiffe, welche mehr als 10 Pfund Schießpulver geladen haben, ist
eine schwarze Wimpel aufzustecken und insofern das Pulver nicht in einem angehängten
Nachen nachgeführt wird, das Tabakrauchen zu unterlassen. Auf solchen Schiffen darf
ferner kein offenes Feuer unterhalten werden; auch haben sie Dampfschiffen und anderen
Schiffen, auf welchen Feuer brennt, wo möglich über dem Winde auszuweichen. Die
begegnenden Schiffe werden unter dem Winde ausweichen und in der Nähe des Schiffes,
welches Pulver führt, sich jeder feuergefährlichen Handlung enthalten. Pulver führende
Schiffe dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe andererer Schiffe oder bewohnter
Gebände anlegen.
B. Die Zusammenladung von ungereinigtem Petroleum mit Stoffen oder
Fabrikaten, welche sich von selbst entzünden können, ist unbedingt untersagt.