Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Der  Führer  eines  Fahrzeuges,  welches  ungereinigtes  Petroleum  an  Bord  hat,  darf
mit  seinem  Fahrzeuge  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  200  Schritten  von  anderen
  Fahrzeugen  oder  bewohnten  Gebäuden  anlegen.  Am  Bestimmungsort  hat  er  der
Polizei=  oder  Hafenbehörde  anzuzeigen,  daß  das  Fahrzeug  Petroleum  geladen  habe,  und
die  Menge  desselben  genau  anzugeben.  Er  hat  sodann  das  Fahrzeug  auf  den  von  der
Polizei=  oder  Hafenbehörde  bestimmten  Liegeplatz  zu  führen  und  darf  diesen  Platz  ohne
Erlaubniß  der  Polizei=  oder  Hafenbehörde  nicht  verlassen.

Die  Löschung  der  Petroleumladung  muß  innerhalb  der  von  der  Polizei=  oder  Hafenbehörde
  bestimmten  Frist  bewirkt  werden.

Schiffer,  welche  ungereinigtes  Petroleum  in  ihre  Fahrzeuge  einladen  oder  überladen,
dürfen  dieß  nur  an  der  von  der  Polizei=  oder  Hafenbehörde  bestimmten  Stelle  bewirken
und  müssen  den  Hafen  oder  Ladeplatz  binnen  der  vorgeschriebenen  Frist  verlassen.

Bei  der  Einladung  und  Löschung  von  ungereinigtem  Petroleum  darf  ebensowenig
wie  auf  den  diese  Waare  an  Bord  habenden  Schiffen  Feuer  oder  Licht  gemacht,  noch
Taback  geraucht  werden.

Die  Ausladung  und  Lagerung  von  Petroleum  darf  nur  auf  dem  von  der  Polizeioder
  Hafenbehörde  dazu  bestimmten  Platze  stattfinden.  Als  ungereinigtes  Petroleum  im
Sinne  dieser  Vorschriften  ist  dasjenige  anzusehen,  welches  nicht  klar  und  dünnflüssig  ist.

C.  Sprengöl  (Nitroglyzerin)  darf  nur  in  Flaschen  aus  Blech  oder  aus
starkem  Glase  trausportirt  werden.  Zum  Verschlusse  der  Flaschen  sind  jederzeit  Korkstöpsel
  anzuwenden.  Die  das  Sprengöl  enthaltenden  Glasflaschen  müssen  mit  einer  korbartigen
  Umhüllung,  welche  eine  Einlage  von  Stroh  enthält,  versehen  seyn.  Diese  Transportgefäße,
  so  wohl  Blechflaschen  als  auch  die  umhüllten  Glasflaschen,  sind  mit  Stroh,  Heu
u.  dgl.  in  feste  Holzkisten  zu  verpacken  und  letztere  mit  der  Aufschrift  „Sprengöl“  zu  versehen.

Das  Gewicht  des  in  einem  Collo  versendeten  Sprengöls  darf  15  Pfund  und  das
Gewicht  des  ganzen  Collo's,  einschließlich  des  darin  befindlichen  Sprengöls,  darf  40
Pfund  nicht  übersteigen.  6

Bei  der  Einladung,  dem  Transport  und  der  Löschung  des  Sprengöls  muß  darauf
geachtet  werden,  daß  die  Colli  weder  selbst  fallen,  noch  durch  herabfallende  Gegenstände
beschädigt  werden  können.

Da  das  Sprengöl  bereits  bei  einer  Temperatur  von  mehreren  Graden  über  den
Gefrierpunkt  in  den  festen  Zustand  übergeht  und  in  diesem  Zustande  die  Gefahr  der  Explosion
  größer  ist,  so  ist  während  der  kalten  Jahreszeit  eine  erhöhte  Vorsicht  anzuwenden.