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Art. 243.
Die im Lauf der Voruntersuchung ergehenden Vorladungen und sonstigen Verfü-
gungen werden von dem Untersuchungsrichter in seinem Namen erlassen.
Art. 244.
Der Untersuchungsrichter kann, wenn er es nothwendig oder zweckmäßig findet,
daß einzelne Handlungen der Voruntersuchung in einem andern Gerichtsbezirk vorge-
nommen werden, den Untersuchungsrichter dieses Bezirks um deren Vornahme ersuchen.
Es ist aber auch zulässig, daß er selbst in einem fremden Bezirk sich mit Gerichts-
handlungen befaßt, wenn der Zweck der Untersuchung solches erheischen sollte; nur hat
er zuvor die Ermächtigung der Raths= und Anklagekammer nachzusuchen, der jener Ge-
richtsbezirk untergeordnet ist.
In dringenden Fällen genügt es an der Benachrichtigung des fremden Oberamts-
gerichts.
Art. 245.
Sind Dienstvergehen Gegenstand der Klage, so hat die dem Beschuldigten vorgesetzte
Dienstbehörde dem Untersuchungsrichter auf Ersuchen bei seinem Verfahren an die Hand
zu gehen, namentlich in dienstlicher Beziehung alle erforderlichen Aufschlüsse zu geben
und sich den ihr angesonnenen Erhebungen ohne Verzug zu unterziehen.
Werden öffentliche Diener einer Handlung verdächtig, die das Gesetz mit dem Dienst-
verlust oder einer diesen in sich schließenden Strafe bedroht, so ist die vorgesetzte Dienst-
behörde sowohl vor als nach erhobener Klage ermächtigt, die Beschuldigten einstweilen
von ihren Dienstverrichtungen zu entfernen.
Mit einer Schmälerung des Gehalts ist diese Verfügung vor der Hand (vergl.
Art. 276) nicht verbunden.
Art. 246. "
Ergeben sich in einer vor ein höheres Gericht gehörigen Strafsache im Laufe der
Voruntersuchung Anzeigen für weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten oder
gegen in der Klage nicht inbegriffene Mitschuldige, oder gegen eine andere Person als
den bisher Beschuldigten, so hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt
zuzustellen und demselben die Erweiterung seiner Anträge zu überlassen.
Ebenso ist zu verfahren, wenn in dem Antrag des Staatsanwalts (Art. 73) noch
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