Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—
—

n

#

p

7

—  —

51

und  gehalten  seyn,  durch  Hornsignale  ihre  Nähe  kund  zu  geben,  mögen  sie  nun
selbstständig  segeln  oder  im  Schlepptau  eines  Dampbootes  sich  befinden.

Bei  stürmischer  Witterung  sollen  Dampfboote  wo  möglich  den  Segelschiffen  auf
8  Schliffslängen  ausweichen.  Dieselbe  Rücksicht  ist  bei  ruhiger  Witterung  gegen
  stark  geladene  Segelschiffe  zu  beobachten.

Die  Einfahrt  der  Dampfboote  in  die  Häfen  sowie  die  Ausfahrt  soll  wo  möglich
mit  verringerter  Kraft  geschehen.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Boote  zu  einer  und  derselben  Zeit  in  der  Ausfahrt  aus
dem  Hafen  begriffen  sind,  soll  dasjenige  Boot  den  Vorrang  haben,  welches  vermöge
  seiner  Aufstellung  am  schnellsten  die  Ausfahrt  zu  bewirken  vermag.

Bei  etwa  besonders  wünschenswerthen  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze  hat
eine  Verständigung  vorauszugehen,  welchem  Boote  der  Vorrang  gebühre.  Das
nächstfolgende  Boot  soll  die  Maschine  erst  wirken  lassen,  nachdem  das  erstere  ungefähr
  zwei  Schiffslängen  entfernt  ist.

Ist  das  vorhergehende  Boot  rückwärts  aus  dem  Hafen  gefahren,  so  soll  bei  Nacht,
Sturm,  Nebel  oder  Schneegestöber  das  folgende  erst  dann  den  Hafen  verlassen,
wenn  ersteres  abgeschwenkt  hat,  um  seinen  regelmäßigen  Curs  zu  verfolgen.
Wenn  bei  Nebel,  Schneegestöber  und  bei  Nacht  sowie  bei  Sturm  ein  Boot  bis
auf  zwei  bis  drei  Minuten  Fahrzeit  sich  dem  Hafen  genähert  hat,  soll  kein  anderes
  Boot  mehr  den  Hafen  verlassen.  Die  Ausfahrt  aus  dem  Hafen  ist  gleichmäßig
untersagt,  wenn  bei  Nebel  oder  Schneegestöber  binnen  der  erwähnten  Zeit  die
fahrplanmäßige  Ankunft  eines  Bootes  auch  nur  zu  erwarten  ist.  Machen  besondere
  Umstände  eine  Ansnahme  hievon  nöthig  oder  im  gegenseitigen  Interesse  besonders
  wünschenswerth,  so  sind  durch  sich  wiederholende  je  drei  Glockenschläge
oder  Dampfpfiffe  Signale  zu  geben,  damit  das  ankommende  Boot  seine  Weiterfahrt
  einstellt.  Erst  nach  Erwiederung  dieser  Signale  durch  das  ankommende
Boot  darf  das  andere  den  Hafen  verlassen.

Bei  hellem  Tage  und  ruhigem  See  ist  es  gestattet,  die  Ansfahrt  aus  dem  Hafen
noch  zu  bewerkstelligen,  wenn  ein  ankommendes  Boot  wenigstens  zehn  Schiffslängen
von  der  Hafenlücke  entfernt  ist.  Die  Absicht  der  Ausfahrt  ist  gleichfalls  durch
je  drei  Glockenschläge,  beziehungsweise  Dampfpfiffe  kundzugeben,  worauf  das  ankommende
  Boot  alsbald  und  so  lange  die  Maschine  zu  stellen  hat,  bis  das  abfalrende
  Boot  auf  seinem  Curs  ist.