Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 139. — 
kammern der Kreisgerichte und der Oberamtsgerichte maßgebend. Hält das Gericht 
unter Einverständniß des Staatsanwalts Freisprechung für begründet, so kann diese 
sofort ausgesprochen werden. 
Bei der Verhandlung vor dem Oberamtsgericht übernimmt der Vorsitende die 
Berichterstattung über das Thatsächliche. 
Sind unvereinbare oberamtsgerichtliche Urtheile aufzuheben, so hat sich das Kreis- 
gericht nach der Vorschrift i in Art. 478 Abs. 5 Ziff. 2 zu achten. 
Art. 480. 
Ist ein auf Verurtheilung oder auf Freisprechung lautendes Erkenntniß im Aus- 
land erfolgt, so beschließt über den Antrag stets der Cassationshof. 
Erscheint der Antrag begründet, so wird die Sache an das nach den Bestimmungen 
der gegenwärtigen Prozeßordnung für das Strafurtheil zuständige Gericht verwiesen. 
Art. 481. 
Gegen den Beschluß der Raths= und Anklagekammer * einer Strafkammer eines 
Kreisgerichts und gegen den Beschluß eines Oberamtsgerichts, durch welchen der Antrag 
auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen wird, ist die einfache Beschwerde 
bei der Strafkammer des Obertribunals, beziehungsweise bei der Raths= und Anklage- 
kammer des Kreisgerichts statthaft. 
Dieselbe muß innerhalb drei Tagen, von dem Tag nach erfolgter Verkündung des 
Beschlusses an gerechnet, bei dem Untersuchungsrichter oder bei dem Gericht, welches 
jenen gefaßt hat, von Strafgefangenen aber bei dem Vorstand der Anstalt angemeldet 
und begründet werden. 
Art. 482. 
Durch den Antrag eines Verurtheilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird 
nicht nur der Vollzug eines auf Todesstrafe lautenden Urtheils, sondern auch die Voll- 
streckung der noch nicht angetretenen Freiheitsstrafe gehemmt, soferne nicht der Ver- 
urtheilte letztere anzutreten sich bereit erklärt. 
Ist diese Strafe bereits in Vollzug gesetzt, der Verurtheilte bezweckt aber ein völlig 
freisprechendes Urtheil, oder ein solches, welches eine andere Art der Freiheitsstrafe oder 
eine der bisher ersiandenen ganz oder beinahe gleiche Dauer von Strafe verhängt, so hat 
das Gericht, dem die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah- 
rens zusteht, auch bezüglich der nachgesuchten Einstellung des Strafvollzugs zu beschließen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.