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kammern der Kreisgerichte und der Oberamtsgerichte maßgebend. Hält das Gericht
unter Einverständniß des Staatsanwalts Freisprechung für begründet, so kann diese
sofort ausgesprochen werden.
Bei der Verhandlung vor dem Oberamtsgericht übernimmt der Vorsitende die
Berichterstattung über das Thatsächliche.
Sind unvereinbare oberamtsgerichtliche Urtheile aufzuheben, so hat sich das Kreis-
gericht nach der Vorschrift i in Art. 478 Abs. 5 Ziff. 2 zu achten.
Art. 480.
Ist ein auf Verurtheilung oder auf Freisprechung lautendes Erkenntniß im Aus-
land erfolgt, so beschließt über den Antrag stets der Cassationshof.
Erscheint der Antrag begründet, so wird die Sache an das nach den Bestimmungen
der gegenwärtigen Prozeßordnung für das Strafurtheil zuständige Gericht verwiesen.
Art. 481.
Gegen den Beschluß der Raths= und Anklagekammer * einer Strafkammer eines
Kreisgerichts und gegen den Beschluß eines Oberamtsgerichts, durch welchen der Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen wird, ist die einfache Beschwerde
bei der Strafkammer des Obertribunals, beziehungsweise bei der Raths= und Anklage-
kammer des Kreisgerichts statthaft.
Dieselbe muß innerhalb drei Tagen, von dem Tag nach erfolgter Verkündung des
Beschlusses an gerechnet, bei dem Untersuchungsrichter oder bei dem Gericht, welches
jenen gefaßt hat, von Strafgefangenen aber bei dem Vorstand der Anstalt angemeldet
und begründet werden.
Art. 482.
Durch den Antrag eines Verurtheilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
nicht nur der Vollzug eines auf Todesstrafe lautenden Urtheils, sondern auch die Voll-
streckung der noch nicht angetretenen Freiheitsstrafe gehemmt, soferne nicht der Ver-
urtheilte letztere anzutreten sich bereit erklärt.
Ist diese Strafe bereits in Vollzug gesetzt, der Verurtheilte bezweckt aber ein völlig
freisprechendes Urtheil, oder ein solches, welches eine andere Art der Freiheitsstrafe oder
eine der bisher ersiandenen ganz oder beinahe gleiche Dauer von Strafe verhängt, so hat
das Gericht, dem die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-
rens zusteht, auch bezüglich der nachgesuchten Einstellung des Strafvollzugs zu beschließen.