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der Anrufung des Gerichts der Schwurgerichtshof nicht mehr versammelt, so wird cer
durch die Raths= und Anklagekammer des Schwurgerichtssprengels vertreten.
8. 66.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Justiz-Referendäre 1. Classe, welche iin
der im §. 47 bezeichneten Eigenschaft handeln.
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
§. 67.
Im Falle der Besorgung von Rechtssachen außerhalb seines Wohnorts erhält ddoer
Anwalt neben der Gebühr für das besorgte Geschäft, wie sich solche nach gegenwärtiggger
Verordnung berechnet, und neben dem Ersatz der Reisekosten Taggelder und Diäteern.
Das Taggeld beträgt 5 fl. für den ganzen, 3 fl. für den halben Tag, der Diäte#ern=
bezug 4 fl. für den ganzen, 2 fl. für den halben Tag und bei Reisen in das Auslannnd
6 fl. für den ganzen, 3 fl. für den halben Tag. Bei einer Abwesenheit von dem Wohhyn-
ort unter 2 Stunden findet kein Diätenbezug statt.
Taggeld und Diäten werden für die außerhalb des Wohnorts wirklich zugebrachchcte
Zeit nach Kalendertagen berechnet.
Eine Abwesenheit von weniger als 6 Stunden gilt für einen halben, bis zu 12 Stunnn-
den einschließlich für einen ganzen Tag. Bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stundooen
eines Kalendertages lann das Taggeld für Einen und einen halben Tag berechnet werdere:en.
S. 68.
Für das Taggeld und die neben demselben zu berechnende Tagfahrtsgebühr zusammmeten
darf nicht mehr als 11 fl. für den ganzen und 6 fl. für den halben Tag berechnet werde#eren.
§. 69.
Wenn die besondern Gebühren für die außerhalb des Wohnorts besorgten Geschäfäfifte
die in §. C8 bezeichneten Höchstbeträge übersteigen, so bleibt es dem Anwalt unbenommm-
men, unter Verzicht auf ein Taggeld dieselben voll zu berechnen.
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In Betreff der Vergütung für Reisekosten wird Folgendes festgesetzt:
die Anwälte haben, sofern der Antritt der Reise ohne Nachtheil für den Reisezweveveck
dem Fahrtenplan angepaßt werden kann, die Eisenbahnen, Dampfboote oder Postereten,
wo solche bestehen, zu benützen.
Dieselben haben auf Strecken, auf welchen Eisenbahnen bestehen, den doppeltetüten
Betrag der Personentaxe zweiter Klasse anzusprechen.