Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Beilage  Nro.  IV.

[Uebersicht
über  die

ffür  Krankenkost  in  der  Anstalt  für  jugendliche  Strafgefangene
in  Hall  bestehenden  vier  Abtheilungen.

Für  die  Beköstigung  der  kranken  Gefangenen  sind  vier  Abstufungen  festgesetzt:

In  der  ersten  Abstufung  für  fieberbafte  und  schwere  Kranke  erbalten  diese  dreimal
des  Tags  eine  mit  Abwechslung  zu  reichenre  in  einem  Scheppen  bestehende  dünne  Suppe,
Reis  oder  Gerstenschleim,  welcher  Mittags  ein  halber  Schoppen  leichten  Gemüses  beizugeben
ist;  die  Abreichung  einer  Brodportion  findet  biebei  nicht  Statt.

Die  zweite  Abstufung  besteht  in  der  kaum  erwähnten  Speise,  jedoch  kommt  hiezu
zweimal  in  der  Woche  je  #  Pfo.  Ochsen=  oder  Kalbfleisch,  sowie  täglich  4  Pfo.  weißen
Brodes.

In  der  dritten  Abstufung  erhalten  die  Kranken  außer  Suppe  und  Gemüse  jeden
Tag  einmal  entweder  Mittags  oder  Abends  1  Pao.  Fleisch,  sowie  täglich  1  Pfo.  weißen
Brodes.

In  der  vierten  Abslufung  wird  täglich  zweimal  Fleisch  und  ein  Pfr.  weißen
Brodes  gereicht.