Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

103 
8. 2. 
Für Strcken, auf welchen Eisenbahnen bestehen, beträgt die Reisekosten-Vergütung 
das Doppelte der Personentaxe zweiter Klasse. Wenn ein Schnellzug, (Eilzug oder 
Kurirzug) benitzt wurde, kann die Reiseentschädigung nach der Schnellzugstaxe zweiter 
Klasse berechnc werden. 
S. 3. 
Für Stricken, auf welchen keine Eisenbahn-, dagegen eine Postverbindung besteht, 
beträgt, wenn diese Reisegelegenheit im einzelnen Falle benützt werden kann, die Vergü- 
tung das Doppllte der Taxe für einen Platz. 
Angenommun wird, daß die Post nicht benützt werden kann: 
1) bei de: Reise zum Sitzungsort, wenn der betreffende Wagen am Sitzungsort 
vor 4 Uhr Nachmittags des dem Beginn der Sitzung vorangehenden Tages 
ankommt; « 
bei der Rückreise, wenn der Geschworene oder Schöffe länger als 4 Stunden 
nach seirer Entlassung am Sitzungsort verweilen müßte; 
bei der Zin= und Rückreise, wenn der Geschworene oder Schöffe in den Monaten 
Oktober bis März von 10 Uhr Nachts bis Morgens 7 Uhr, in den übrigen 
Monater von 11 Uhr Nachts bis Morgens 6 Uhr reisen müßte. 
Zur Benüzung einer Postverbindung, bei welcher nicht regelmäßig Begleitung durch 
einen Kondukteir stattfindet oder die Personen-Annahme beschränkt ist, sind die Geschwo- 
renen und Schiffen nicht verpflichtet. 
2 
3 
S. 4. 
Würde nich Maßgabe vorstehender Bestimmungen (8§§. 2, 3) die Entschädigung für 
Hin= und Rückeise auf weniger als 1 fl. sich berechnen, so wird der letztere Betrag vergütet. 
S. 5. 
Für Streken, auf welchen weder Eisenbahn= noch Postverbindung besteht, namentlich 
auch für die Strecke bis zur nächsten Station, deßgleichen dann, wenn gemäß dem §. 3 
Abs. 2 und 3 er Geschworene oder Schöffe zur Benützung der Post nicht verpflichtet ist, 
werden auf jeie Poststunde sowohl für die Hin-, als für die Rückreise fünfundvierzig 
Kreuzer vergütt. 
Für eine nicht volle Stunde darf gleichwohl der ganze Betrag angerechnet werden. 
S. 6. 
Die den Oberamtsgerichten beigegebenen Gerichtszeugen erhalten für ihre Dienst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.