Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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W 14. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 3. Juli 1869. 
Inhalt. 
Königiiche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die 
Besteurung des Tabaks. — Verfügung, betreffend den Erlaß der Tabaksteuer wegen Mißwachses oder 
anderer Unglücksfälle. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departementé. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Verfügung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Besteurung des Tabaks. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juni 1868, die Besteurung des Tabaks 
betreffend (Reg. Bl. S. 390), wird auf Grund des Beschlusses des Bundesraths des 
Zollvereins vom 19. Mai d. J. nachstehende Anweisung ertheilt. 
S. 1. 
Wer eine Grundfläche von 11 oder mehr □ Ruthen (Württembergisch) mit Tabak 
bepflanzt, ist verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli dem Ortssteuerbeamten (Acciser) 
die von ihm bepflanzten Grundstücke nach ihrer Lage und Größe im Landesmaaß (in 
Morgen und □ Ruthen) nach Anleitung des beiliegenden Musters a unter Ausfüllung 
der Spalten 1 bis 4 genau und wahrhaft schriftlich anzugeben.
	        
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