Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Das Muster, mit welchem die Steuerämter der tabakbauenden Orte in hinlänglicher 
Anzahl zeitig vorher zu versehen sind, und welches unentgeldlich verabfolgt wird, muß 
von dem Steuerpflichtigen oder in seinem Auftrage von einem Anderen, jedoch in diesem 
Falle unter Beglaubigung des Gemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters, ausgefüllt 
werden. 
Jeder anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. 
8. 2. 
Der Ortssteuerbeamte trägt jede bei ihm eingereichte Anmeldung alsbald in die 3 
ersten Spalten des Anmelderegisters, welches nach dem Muster c geführt wird, unter 
fortlaufenden Nummern nach der Zeitfolge, in welcher die Anmeldungen übergeben 
werden, ein. 
Für jeden tabakbauenden Ort wird ein besonderes Heft dieses Registers angelegt. 
Ende Juli ist das Anmelderegister von dem Ortssteuerbeamten abzuschließen und 
mit sämmtlichen Anmeldungen, letztere nach der Nummernfolge geordnet, an das vor- 
gesetzte Kameralamt einzusenden. 
8. 3. 
Der Ortssteuerbeamte und die Steueraufseher des Bezirks haben sich im Laufe des 
Frühjahrs und Sommers zu versichern, ob und wo Tabak gepflanzt worden ist, und 
Anstände und Zweifel über die Richtigkeit der Anmeldungen dem Kameralamt sofort 
anzuzeigen. 
Auch haben die Kameralverwalter und Kameralamtsbuchhalter gelegentlich ihrer 
anderweitigen Dienstreisen mit der Ausdehnung des Tabakbaus in ihrem Bezirk sich 
möglichst genau bekannt zu machen. 
8. 4. 
Das Kameralamt prüft zunächst die Anmelderegister durch Vergleichung mit den 
Anmeldungen unter Benützung der nach 8. 3 gesammelten Notizen, stellt die Register 
soweit nöthig richtig und übergibt dieselben nebst den Anmeldungen längstens bis 10. Au- 
gust dem mit der Revision der Anmeldungen betrauten Beamten. 
S. 5. 
Die Revision der Anmeldungen an Ort und Stelle ist in der Regel von dem Ka- 
meralamtsbuchhalter unter Zuziehung des Ortssteuerbeamten vorzunehmen.
	        
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