Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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dieser  Gruppen  von  Füllungen  diejenige  Stellung  der  Regulireinrichtung  bestimmt
worden  ist,  bei  welcher  für  das  zu  der  Prüfung  verwendete  Material  die  Uebereinstimmung
  zwischen  dem  wirklichen  Gewichte  der  Füllungen  und  ihrem  registrirten  Sollgewichte
erreicht  sein  müßte,  darf  das  alsdann  bei  dieser  letzteren  Stellung  der  Regulireinrichtung
ermittelte  Gesammtgewicht  von  wiederum  zehn  einzelnen  regelrecht  zu  stande  gekommenen
Füllungen  von  dem  registrirten  Sollgewichte  im  Mehr  oder  Weniger  nicht  um  mehr
als  ein  Gramm  für  jedes  Kilogramm  des  letzteren  abweichen.

Zugleich  darf  bei  keiner  einzigen  der  vorstehenden  Ermittelungen  des  Gewichts  einzelner
  Füllungen  eine  Abweichung  von  dem  Durchschnittsergebnisse  der  zehn  bei  derselben
Stellung  der  Regulireinrichtung  gemachten  Ermittelungen  gefunden  werden,  welche  mehr
beträgt  als

30  g  bei  einem  Fllungsgenict  von  10  g

140  J.  20  und  25  kg
4538  37,,  kg
50  g  50  lg
60  g  -  ...7)kg

70  für  je  100  kg  bei  einem  Füllungsgewict  von  100  kg  und  mehr.

8.  3.
Stempelung.

Die  Stempelung  der  vorschriftsmäßig  befundenen  Waage  erfolgt  zunächst  in  der
für  Balkenwaagen  als  Handelswaagen  vorgeschriebenen  Weise,  nach  Abschnitt  I  S.  8
Nro.  1  bis  3  des  11.  Nachtrages  zur  Aichordnung  (Cirkular  Nro.  33),  sodann  ist  das
Zählwerk  durch  Stempelung  oder  gestempelte  Plombirung  seines  Verschlußgehäuses  zu
beglaubigen  und  gegen  Veränderungen  nach  der  Prüfung,  sowie  gegen  Lösung  oder  Veränderung
  seiner  Verbindung  mit  dem  Gestell  der  Waage  zu  sichern.  Endlich  ist  an  einer
geeigneten  Stelle  des  Schildes,  zugleich  zur  Befestigung  desselben,  eine  Stempelung  auszuführen,
  welche  neben  dem  Aichungsstempel  die  Jahreszahl  der  Stempelung  enthält.
Selbstthätige  Registrirwaagen  sind  im  Verkehr  nur  dann  als  gehörig  gestempelt  anzusehen,
  wenn  diese  Jahreszahl  die  des  laufenden  oder  unmittelbar  vorangegangenen
Kalenderjahres  ist.