Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Weisen indessen die unter 1. und 3. bezeichneten subsidiarisch Verhafteten nach, 
daß das Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Zoll- 
gefälle. 
8. 154. 
Bestimmungen wegen der Konfiskation. 
Der in Folge einer Kontrebande oder Defraudation eintretende Verlust der Gegen- 
stände des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer. Eine Ausnahme findet statt, 
wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekannten Frachtfuhrmann oder 
Schiffer, welchem der Transport allein anvertraut war, ohne Theilnahme oder Mit- 
wissen des Eigenthümers oder des in dessen Namen handelnden Befrachters verübt wor- 
den ist, und der Waarenführer nicht zu denjenigen Personen gehört, für welche der 
Eigenthümer oder der Befrachter nach Vorschrift des §. 153 subsidiarisch verhaftet ist. 
In diesem Falle tritt statt der Konfiskation die Verpflichtung des Waarenführers ein, 
den Werth jener Gegenstände zu entrichten. 
S. 155. 
In allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden kann, ist 
statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu 
ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünf und zwanzig bis tausend Tha- 
lern zu erkennen. 
S. 156. 
Das Eigenthum der Gegenstände, die der Konfiskation unterliegen, geht in dem 
Augenblick, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, auf den Staat über, 
und kann nach den Grundsätzen der Civilgesetze über die Vindikation gegen jeden dritten 
Besitzer verfolgt werden. 
8. 157. 
Zollpflichtige Gegenstände, welche im Grenzbezirke gefunden werden, unterliegen, 
sofern deren Eigenthum von Niemand in Anspruch genommen und der Nachweis ihrer 
Verzollung oder ihrer Herkunft aus dem freien Verkehr des Zollvereins nicht erbracht 
wird, der Beschlagnahme durch die Zollverwaltung. 
Mit den hiernach in Beschlag genommenen Gegenständen ist weiter nach den Bestim- 
mungen im Absatz 1 und 2 des §. 104 zu verfahren.
	        
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