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S. 158.
Zusammentreffen mit andern strafbaren Handlungen.
Treffen mit einer Kontrebande oder Defraudation andere strafbare Handlungen
zusammen, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vor-
geschriebenen zur Anwendung.
8. 159.
Wird eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Fälschung eines amtlichen
Waarenverschlusses verübt, so tritt neben der Strafe des verübten Zollvergehens die
durch die Landesgesetze für die Fälschung öffentlicher Urkunden festgesetzte Strafe ein.
8. 160.
Strafe der Bestechung.
Wer einem zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten oder den
Angehörigen desselben wegen einer zu dessen amtlichem Wirkungskreise gehörigen Hand-
lung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht
oder gewährt, wird, wenn solches den gesetzlichen Charakter der Bestechung hat, mit der
Strafe der Bestechung, andernfalls mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Thalern
belegt.
8. 161.
Strafe der Widersetzlichkeit.
Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein
solcher Beamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amts verhindert wird, hat, inso-
fern damit keine Beleidigung oder thätliche Widersetzlichkeit gegen die Person des Be-
amten verbunden ist, eine Geldbuße bis zu fünfzig Thalern verwirkt.
Beleidigungen und thätliche Widersetzungen gegen einen zur Wahrnehmung des
Zollinteresses verpflichteten Beamten bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes werden,
sofern sie nicht unter die im §. 148, Absatz 1 vorgesehenen gehören, nach den Landes-
gesetzen bestraft.
8. 162.
Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe.
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben ver-
hältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche im ersten Falle der Kontrebande oder Defrau-